OGH 9ObA34/13k

OGH9ObA34/13k24.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** S*****, vertreten durch Dr. Burmann - Dr. Wallnöfer - Dr. Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W***** M*****, vertreten durch Dr. Gernot Moser - Mag. Philipp Moser ‑ Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen 440 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2013, GZ 13 Ra 2/13m‑15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die außergerichtliche Geltendmachung kollektivvertraglicher Ansprüche innerhalb der Verfallsfrist grundsätzlich ausreichend, wenn diese soweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. Soweit der Arbeitnehmer dabei auf einen bestimmten Rechtsgrund und eine umfänglich genau umschriebene Forderung abstellt, werden damit aber nicht allfällige weitere Ansprüche aus demselben Rechtsgrund geltend gemacht (RIS‑Justiz RS0034441 mwN).

Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es in der hier vorgenommenen Geltendmachung der „Entgeltfortzahlung infolge Krankheit in halber Höhe“ (Zeitraum 3. 10. 2011 bis 30. 10. 2011 keine Geltendmachung eines Entgelt-fortzahlungsanspruchs wegen eines Arbeitsunfalls in voller Höhe für den maßgeblichen Zeitraum gesehen hat, so kann darin jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Hinsichtlich der Ausführungen, dass das Vorliegen eines Arbeitsunfalls für den Kläger selbst nicht ersichtlich gewesen wäre, fehlt es an einem entsprechenden Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren.

Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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