OGH 9ObA320/98v (RS0111505)

OGH9ObA320/98v24.2.1999

Rechtssatz

Die Rechte des Arbeitnehmers, die sich aus dem APSG ergeben, sind einseitig zwingendes Recht. Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen, sind jederzeit zulässig und gültig. Vereinbarungen, die die Rechtslage des Arbeitnehmers allerdings verschlechtern, sind rechtsunwirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Normen

APSG §25

9 ObA 320/98vOGH24.02.1999

Veröff: SZ 72/36

3 Ob 5/16fOGH18.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990224_OGH0002_009OBA00320_98V0000_004

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