Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17.458,65 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 1.587,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung
des Rekursgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist folgendes zu bemerken:
Daraus, daß die beklagte Partei - eine Gesellschaft mbH mit Sitz in Österreich - ihr Unternehmen auflöst und das Warenlager veräußert hat, kann, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, eine subjektive Gefährdung des Anspruches des Klägers im Sinne des § 379 Abs. 2 EO nicht schon erschlossen werden, weil der Kläger konkrete Aktivitäten der beklagten Partei mit dem Ziel, den Verkaufserlös dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder daraus unberechtigterweise einige Gläubiger zu begünstigen, weder behauptet noch bescheinigt hat (vgl. HellerBerger-Stix Komm EO 2.709); die vom Kläger angestellten Überlegungen über die abstrakte Möglichkeit des Entzuges des inländischen exekutionsfähigen Vermögens durch die beklagte Partei reichen zur Annahme einer derartigen Gefährdung nicht aus (vgl. auch JBl. 1979, 323, zuletzt 8 Ob 604/88). Auch aus dem Inhalt des Schreibens vom 14.Juni 1988 läßt sich, wie das Rekursgericht zuteffend erkannt hat, für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Abgesehen davon, daß die darin wiedergegebenen Äußerungen von einer seit mindestens einem Jahr nicht bei der beklagten Partei beschäftigten Person stammen und der beklagten Partei daher nicht ohne weiters zugerechnet werden können, könnte daraus nur geschlossen werden, daß im Zuge der Liquidation der beklagten Partei auch eine Insolvenz in Erwägung gezogen wird, nicht aber, daß beabsichtigt wäre, Vermögen ins Ausland zu verbringen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil der übrigen zu bevorzugen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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