European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00031.15X.0429.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0106298) und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0106298 [T5]). Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Dienstverweigerung von derart schwerwiegender Art ist, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers geschlossen werden kann (s RIS‑Justiz RS0029746 [T27], RS0105987 [T3]).
Im vorliegenden Fall verließ der Kläger nicht nur ohne Einwilligung seinen ihm zugewiesenen Arbeitsplatz, sondern widersetzte sich auch mehrfach den Anordnungen des Vorarbeiters, den Dienst dort wieder fortzusetzen. Selbst als der Vorarbeiter eine Meldung an seinen Vorgesetzten ankündigte, der Vorgesetzte seinen eigenen Vorgesetzten verständigte und dieser dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte, rückte der Kläger nicht von seinem Standpunkt ab. Nach den Interventionen der Vorgesetzten aus den verschiedenen Hierarchieebenen konnte für den Kläger auch der Ernst der Lage und die Tatsache, dass dienstrechtliche Konsequenzen im Raum standen, nicht zweifelhaft sein.
Richtig ist, dass im Zusammenhang mit der Gesamtwürdigung des Verhaltens eines Dienstnehmers auch die erhebliche Dauer seiner Dienstzeit zu berücksichtigen ist (vgl RIS‑Justiz RS0029790 [T3] mwN). Dies schließt aber nicht aus, dass ein beharrlicher Pflichtenverstoß trotz der langen und unbeanstanden Beschäftigungsdauer die Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers unzumutbar machen kann. Wenn das Berufungsgericht selbst unter Berücksichtigung der unbeanstandeten Dienstzeit des Klägers in seiner wiederholten Weigerung, seinen Dienst wieder ordnungsgemäß an dem ihm zugewiesenen Dienstort zu versehen, eine beharrliche Dienstpflichtverletzung iSd § 82 lit f zweiter Fall GewO 1859 sah, die keine weitere Verwarnung des Klägers mehr erforderte, so ist dies hier vertretbar.
Der Prüfung des Entlassungsgrundes des § 82 lit f erster Fall GewO 1859 bedarf es daneben nicht.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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