Normen
AngG §23 Abs1 IB
9 ObA 30/97w | OGH | 26.03.1997 |
8 ObA 9/10x | OGH | 23.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Abfertigungsanspruch nach § 23a Abs 3 AngG. (T1); Beisatz: Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_009OBA00030_97W0000_001
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