OGH 9ObA30/94

OGH9ObA30/9423.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Konrad S*****, Diplomkrankenpfleger, ***** vertreten durch Dr.Herbert Grass und Dr.Leonhard Ogris, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Josef Krainer, 8010 Graz-Burg, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung und Leistung (Streitwert S 50.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 1993, GZ 7 Ra 71/93-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.März 1993, GZ 31 Cga 50/92-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die im Zusammenhang mit den Betriebsvereinbarungen vom 21.5.1987 (die die bisher gewährte Feiertagszulage von 2/26-stel des Monatsentgelts entzog) und vom 1.10.1987 (die die Diensteinteilung neu regelte) stehende Änderung der Arbeitszeit ab 1.6.1987 von 2.082 auf 1.978 jährlichen Regelarbeitsstunden eine schlüssige Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages des Klägers bewirkte und er nicht nur Anspruch auf die zu Unrecht entzogene Feiertagszulage habe sondern für ihn auch eine Arbeitszeit von 1.978 Regelarbeitsstunden gelte, zutreffend verneint, sodaß es insofern genügt, auf die Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).

Der Entzug der bisher gewährten Feiertagszulage durch die Betriebsvereinbarung vom 21.5.1987 war unzulässig (9 Ob A 78/89). Die auf diese Betriebsvereinbarung aufbauende weitere Betriebsvereinbarung vom 1.10.1987 und die mit beiden Regelungen im Zusammenhang stehende Änderung der Regelarbeitszeit (Herabsetzung auf 1.978 jährlichen Stunden) konnte eine Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages des Klägers nur bewirken, wenn aus dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverhalten erkennbar gewesen wäre, daß sie die durch die Betriebsvereinbarungen und die Arbeitszeitregelung bezweckte einheitliche Gesamtregelung, nämlich Beseitigung der überproportionalen Abgeltung der Feiertagsarbeit durch eine adäquate und einheitliche Entlohnung akzeptieren. Es sind nicht nur die einzelnen Regelungen gesondert, sondern die Absicht und die Begleitumstände als Substrat des Arbeitgeberoffertverhaltens maßgebend (9 Ob A 601/93).

Der Kläger, der den Entzug der Feiertagszulage nicht akzeptierte, kann daher nicht durch Herausnehmen einzelner für ihn günstiger Detailregelungen (Geltendmachung der Ungültigkeit der den Feiertagszuschlag entziehenden Betriebsvereinbarung und gleichzeitig Bestehen auf der Wirksamkeit der für ihn günstigen Arbeitszeitkürzung durch den Dienstgeber) aus dem vorgegebenen Gesamtzusammenhang sich nur auf die Gültigkeit der günstigsten Regelung beziehen (sogenannte "Rosinentheorie"; 9 Ob A 305/92, 9 Ob A 87/93).

Der Kläger konnte daher aus dem durch die trotz Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 21.5.1987 zunächst beibehaltene Arbeitszeitkürzung gezeigten Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers nach Ergehen des Urteiles des Obersten Gerichtshofes und die daraufhin erfolgte Rückzahlung der entzogenen Feiertagsentgelte bis einschließlich Dezember 1990 nicht redlicherweise den Eindruck gewinnen, daß der Arbeitgeber losgelöst von der beabsichtigten Gesamtregelung nur mehr die Arbeitszeitverkürzung ohne Kürzung des Entgelts für die Feiertagszulage zum Gegenstand seines Offertes machen wollte. Dagegen spricht, daß Verhandlungen mit dem Betriebsrat über diesen Regelungskomplex stattfanden und überdies neue Varianten zur Regelung der Feiertagsabgeltung und der damit in untrennbaren Zusammenhang stehenden Arbeitszeitregelung erarbeitet wurden, die der Kläger nicht akzeptierte und im übrigen die Beklagte auch noch in dem zwischen den Streitteilen abgeführten Verfahren 31 Cga 121/91, wo es um die Nachzahlung von 1991 einbehaltenen Feiertagsentgelten ging, auf dem Standpunkt stand, daß bei weniger Arbeitszeit auch weniger Entgelt gebühre.

Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, daß er auf Grund einer konkludenten Änderung seines Einzelarbeitsvertrages nur mehr

1.978 Stunden jährlich bei ungeschmälerten Bezug der Feiertagszulage arbeiten muß.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 ZPO.

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