OGH 9ObA303/93 (RS0016517)

OGH9ObA303/9323.2.1994

Rechtssatz

Ein von einem AN veranlaßter Irrtum beim Abschluß eines Vergleiches über die gegen die Strafgesetze verstoßende zweckwidrige Verwendung von Geldern bewirkt grundsätzlich die Anfechtbarkeit des Vergleiches nach § 871 ABGB. Bei der Prüfung, ob der Irrtum wesentlich war, handelt es sich um ein Kausalitätsproblem, bei dem im Zweifel auf das hypothetische Verhalten redlicher Parteien abzustellen ist. Bei Organen einer gesetzlichen Interessenvertretung ist bei Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens unrechtmäßiges Verhalten nicht zu unterstellen.

Normen

ABGB §871 A
ABGB §871 C1
ABGB §871 BIII
ABGB §872

9 ObA 303/93OGH23.02.1994

Veröff: SZ 67/31

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_009OBA00303_9300000_001

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