Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 938,05 (darin EUR 156,34 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein erhobenen Mängelrüge ist entgegenzuhalten:
Dadurch, dass der Geschäftsführer der Beklagten (nach viermaligem Nichterscheinen) nicht als Partei vernommen wurde, wurde der Beklagten nicht die Möglichkeit entzogen, vor Gericht zu verhandeln. Die Beklagte wurde nicht von der Verhandlung ausgeschlossen; das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO; RIS-Justiz RS0107383/T3). Im Übrigen können (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0042963, RS0043055 ua). Dies gilt auch für Überlegungen der Revisionswerberin zu § 381 ZPO (RIS-Justiz RS0040679). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Mängelrüge nicht abschließend behandelt, ist unbegründet (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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