OGH 9ObA28/15f

OGH9ObA28/15f29.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** F*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Z***** GmbH, *****, vertreten durch die Dr. Breitwieser RA-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, wegen 98.236,07 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2015, GZ 11 Ra 81/14g‑42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00028.15F.0429.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision des Klägers als Nichtigkeit geltend gemachte unrichtige Besetzung des Berufungsgerichts lag nach den vom Senat durchgeführten Erhebungen nicht vor. Die Senatszusammensetzung des Berufungsgerichts entsprach der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung geltenden Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Linz (vgl insbesondere Punkt 1.2. iVm 3.8.). Der Kläger hat von der Möglichkeit, zum Ergebnis der Erhebungen des Senats Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht. Für die fachkundigen Laienrichter ist keine feste Geschäftsverteilung vorgesehen ( Neumayr in ZellKomm² § 12 Rz 1; Kuderna , ASGG § 12 Erl 1 mwN). Ein ‑ von der Akteneinsicht ausgenommenes ‑ Beratungsprotokoll existiert; dieses befindet sich im Ra‑Akt (vgl Dienstbuch Geo³, Anm 1 und 2 zu § 120 Abs 1, abgedruckt in Danzl , Geo 5 Anm 1 b) zu § 120 Abs 1).

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Senat geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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