Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da schon im Berufungsverfahren lediglich der Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung strittig war, ist die Revision nicht gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig (Kuderna ASGG2 281).
Für die Geltendmachung der prozessualen Aufrechnungseinrede ist zwar keine Form vorgesehen, sodaß auch ein schlüssiges Verhalten unter Umständen ausreicht (Arb 10.544); doch setzt dies voraus, daß dem Vorbringen der die Aufrechnung behauptenden Partei ein Aufrechnungswille eindeutig zu entnehmen ist (JBl 1991, 127; 2 Ob 508/88; 2 Ob 577/94; 1 Ob 2097/96f; 8 Ob 2005/96b).
Die beklagte Partei hat die angeblich vom Kläger verursachten, nicht näher substantiierten Schäden ausdrücklich nur zur Rechtfertigung der Entlassung herangezogen (AS 53, 151). Ob aus dem übrigen Vorbringen der Parteien eine konkludente Aufrechnungseinrede der beklagten Partei zu erschließen wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
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