OGH 9ObA27/07x

OGH9ObA27/07x22.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Peter F*****, Pensionist, *****, vertreten durch die Dr. Heinrich Oppitz Rechtsanwalt KEG in Wels, gegen die beklagte Partei Erna T*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2006, GZ 12 Ra 83/06x-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (§ 366 ABGB), bei der der Kläger vor allem den Beweis seines Eigentums an der Liegenschaft und der Innehabung durch den Beklagten zu erbringen hat (RIS-Justiz RS0062419 ua). Beides ist hier nicht weiter strittig. Soweit die Revisionswerberin beanstandet, dass Behauptungen des Klägers und Feststellungen des Erstgerichts über fehlende Nutzungsrechte des ehemaligen Dienstgebers der Beklagten gegenüber dem Kläger fehlen, ist sie darauf zu verweisen, dass die Behauptung allfälliger anspruchshindernder Tatsachen der Beklagten (in erster Instanz) obliegt. Es ist nicht Sache der klagenden Partei, ohne diesbezüglichen Einwand der beklagten Partei vorweg das Fehlen anspruchshindernder Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (vgl RIS-Justiz RS0106638 ua). Auf die weiteren Überlegungen zur rechtlichen Existenz des ehemaligen Dienstgebers zufolge Löschung im Firmenbuch kommt es daher nicht an.

Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten (RIS-Justiz RS0014420 ua). Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist, stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0107199 ua). Eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts liegt nicht vor.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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