OGH 9ObA267/98z (RS0111009)

OGH9ObA267/98z21.10.1998

Rechtssatz

Dieser Entlassungstatbestand unterscheidet nicht, ob die strafbare Handlung des Betriebsratsmitgliedes mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht oder außerdienstlich ("privat") begangen wurde. Entscheidend ist, ob trotz Begehung einer strafbaren Handlung dem Betriebsinhaber nach den besonderen Umständen des Falles die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist. Aufgrund des Ausnahmecharakters ist diese Bestimmung grundsätzlich restriktiv auszulegen.

Normen

ArbVG §122 Abs1 Z2

9 ObA 267/98zOGH21.10.1998

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00267_98Z0000_001

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