Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Obzwar der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel primär die Verletzung der die Beklagte treffenden Aufklärungspflicht geltend macht, stellt er in verschiedenen Zusammenhängen auch die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht in Frage. Die dazu aufgeworfenen Auslegungsfragen sind einzelfallbezogen und haben keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung. Sie können daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen, zumal der Revisionswerber eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erfordern würde, nicht aufzeigen kann. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf § 4 der Pensionskassenvereinbarung Beilage ./5 verwiesen, aus dem sich eindeutig ergibt, dass für die Berechnung des Deckungserfordernisses auf das vorgesehene Pensionsanfallsalter für die Alterspension abzustellen ist; dass dennoch schon zum Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension (vollendetes 55. Lebensjahr) bzw für die Berufsunfähigkeitspension der volle als Alterspension zu zahlende Pensionsbetrag geschuldet sein soll, lässt sich mit den genannten Bestimmungen und mit den Regelungen der §§ 9 und 10 der Beilage ./5, wonach sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung des bis zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls angesparten Kapitals ergibt, nicht in Einklang bringen.
Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit dem Einwand des Klägers nicht auseinandergesetzt, er sei über mögliche Vermögensnachteile aus dem Pensionskassenbeitritt (insbesondere im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitspension) nicht aufgeklärt worden, ist unrichtig. Vielmehr hat das Berufungsgericht zu diesem Einwand ausführliche Überlegungen angestellt (S 37 - S 39 des Berufungsurteils) und ihn in jedenfalls vertretbarer Weise verneint. Auf die Unterschiede des hier zu beurteilenden Sachverhalts zum der Entscheidung 9 ObA 243/02d zugrunde liegenden Fall hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Im damals zu beurteilenden Fall ging es um die Aufklärung ehemaliger, bereits in Pension befindlicher Mitarbeiter über die Risken, die ein vom ehemaligen Arbeitgeber angeregter Pensionskassenvertrag mit sich brachte. Dem Arbeitgeber wurde vorgeworfen, das Risiko einer Pensionsverringerung im Falle eines schlechteren Veranlagungserfolges verharmlost bzw verschwiegen zu haben. Damit ist die hier gegebene Situation nicht vergleichbar: Der Kläger war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages Geschäftsführer der Beklagten und stand - wegen eines bevorstehenden Wechsels zu einer anderen Gesellschaft des Sektors - vor der Auflösung seines Dienstverhältnisses. Er behauptet eine Verpflichtung der Beklagten, ihn über den Inhalt des Vertrages, den er selbst mit dem Obmann der Beklagten ausgehandelt hat, aufzuklären. Dass das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umständen eine solche Aufklärungspflicht verneint hat, ist alles andere als unvertretbar. Dies muss umso mehr gelten, als die entscheidenden Bestimmungen des Vertrages, nämlich die Definition des Deckungserfordernisses in dessen § 4 und die in den §§ 9 und 10 enthaltenen Bestimmungen, dass sich die Höhe der jeweiligen Leistung aus der Verrentung des bis zum Leistungsanfall angesparten Kapitals ergibt, keineswegs unklar oder missverständlich sind. Dass der Kläger - allerdings sehr kursorisch - auch das Unterbleiben einer Aufklärung über das Veranlagungsrisiko geltend gemacht hat, trifft zu. Schwerpunkt seines Vorbringens war aber immer die von ihm vermisste Aufklärung über die nun als unzureichend empfundene Regelung der Berufsunfähigkeitspension bzw der vorzeitigen Alterspension. Schlüssige Behauptungen über die Auswirkungen eines nicht den Erwartungen entsprechenden Veranlagungserfolges hat er niemals aufgestellt. Der Frage, ob der Geschäftsführer des Landesverbandes eines Sektors der Kreditwirtschaft wirklich über das mit Pensionskassenverträgen verbundene Veranlagungsrisiko aufgeklärt werden muss, braucht daher nicht nachgegangen zu werden. Mit seinen Ausführungen, das Berufungsgericht habe die Beweisrüge nicht ordnungsgemäß erledigt, macht der Revisionswerber einen Mangel des Berufungsverfahrens geltend. Er zielt dabei auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes ab, mit denen dieses jene Teile der Tatsachenrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt bezeichnete, in denen der Revisionswerber nur den Entfall der bekämpften Feststellungen, aber keine Ersatzfeststellung begehrte. Darauf braucht schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil das Berufungsgericht die betroffenen Feststellungen teilweise ohnedies inhaltlich überprüfte und im Übrigen - zu Recht - darauf verwies, dass sie für die Entscheidung nicht relevant sind. Die Richtigkeit der dazu angestellten rechtlichen Überlegungen wird in der Revision nicht bestritten.
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