OGH 9ObA26/01s

OGH9ObA26/01s14.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hermann Weber und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rupert P*****, Taxiunternehmer, ***** vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Josef Z*****, Taxiunternehmer, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Siegmund, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 300.000,-- sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Oktober 2000, GZ 7 Ra 169/00b-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. April 2000, GZ 41 Cga 1/99b-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Beklagte "... bereits ab September 1998 ... City-Taxi-Karten entgegennahm", zwar unrichtig als Aktenwidrigkeit behandelt (- obwohl bezweifelt werden kann, dass die vom Erstgericht zitierten Beweismittel eine solche Feststellung zuließen; doch stehen sie damit nicht im direkten Widerspruch [RIS-Justiz RS0043397, RS0043421] -), doch ist dieser Umstand nicht entscheidungswesentlich und daher unerheblich.

Es ergibt sich nicht nur aus der zitierten Feststellung (AS 218), dass die Entgegennahme von City-Taxi-Karten (gemeint: von Kunden, deren Fahrten durch die Gemeinde gefördert wurden) bereits nach der Antragstellung durch den Beklagten bei der Gemeinde erfolgte, was aber nach einer weiteren - unbekämpften - Feststellung (AS 215) erst nach der Entlassung des Beklagten vom 10. 11. 1998 der Fall war, sondern insbesondere aus der diesbezüglichen Beweiswürdigung (AS 235), wo ausdrücklich vom "Dezember 1998", somit einem Zeitpunkt nach Auflösung des Dienstverhältnisses, die Rede ist. Bei der Feststellung "ab September 1998" ist somit dem Erstgericht ein offenbarer Schreibfehler unterlaufen, welcher gemäß § 419 Abs 1 ZPO als offenbare Unrichtigkeit jederzeit von Amts wegen zu berichtigen wäre.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Beklagte durch seine Anzeige bei der Gewerbebehörde eine Dienstvertragsverletzung zu verantworten hat, welche zum Entstehen der vereinbarten Pönaleforderung geführt hat, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beklagten zu einer Entlassung aus dem Grund des § 27 Z 1 AngG berechtigte, zumal schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht die Entlassung, sondern die Vertragsverletzung zum Entstehen eines Pönaleanspruches führen sollte. Abgesehen davon, dass bezweifelt werden kann, dass sich die im Vertrag über die Übertragung des Taxiunternehmens vom Beklagten auf den Kläger enthaltene Pönaleklausel (Beilage ./3) auch auf Verletzungen des gleichzeitig abgeschlossenen Dienstvertrages (Beilage ./2) bezog, liegt eine solche Vertragsverletzung nicht vor. Nach den Feststellungen lieh sich der Kläger von seinem stillen Teilhaber ein zum Taxiverkehr nicht zugelassenes Fahrzeug aus, mit welchem ein Lenker des Klägers, welcher über keine Taxiberechtigung verfügte, über Auftrag des Klägers eine Polterabendrunde führte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte, welcher von dieser Fahrt erfahren hatte, auch wusste, dass dem Kläger hiefür kein Entgelt bezahlt worden war. Soweit sich der Beklagte als gewerberechtlicher und somit gegenüber der Gewerbebehörde verantwortlicher Geschäftsführer veranlasst sah, bei dieser Behörde Anzeige zu erstatten, so war dies demnach weder haltlos noch subjektiv unbegründet, zumal der äußere Anschein den Standpunkt des Beklagten stützte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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