Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.611,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.268,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Davon abgesehen, daß er dann, wenn der Dienstgeber bereits mit der ersten Lohnzahlung in Verzug gerät, es keiner Nachfristsetzung bedarf, gilt eine gegenüber dem Vorgesetzten abgegebene Erklärung des vorzeitigen Austritts grundsätzlich als dem Arbeitgeber zugegangen (9 Ob A 259/88 und 9 Ob A 168/90). Gleiches muß für die Androhung des Austritts für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist gelten. Hat der Vorgesetzte - wie hier (vgl Beilage ./D) - für die Zeit seiner Abwesenheit einen Vertreter bestimmt, gilt die Erklärung dem Arbeitgeber zugegangen, wenn sie dem Vertreter des Vorgesetzten gegenüber abgegeben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO (Bemessungsgrundlage S 330.371,92).
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