OGH 9ObA259/00d

OGH9ObA259/00d6.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Norbert Riedl und oUniv. Prof. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Wolfgang S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** Gesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 132.708,30 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2000, GZ 9 Ra 292/99y-33, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Arbeitsvertrag ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, sohin dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch in Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert (stRSpr, zuletzt 9 ObA 7/00w mwN). Der Oberste Gerichtshof wurde bereits in zwei Fällen angerufen, wo es um die Qualifizierung von Sprachlehrervertragsverhältnissen als Arbeitsverträge oder freie

Dienstverhältnisse ging (8 ObA 2158/96d = RdW 1998, 632 ua und 9 ObA

10/99g = DRdA 1999, 392 ua). Während im ersten Fall auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, wurde im zweiten ein freier Dienstvertrag angenommen. Dabei wurde aber deutlich dahin unterschieden, dass in dem zu 8 ObA 2158/96d entschiedenen Fall der Sprachlehrer in weitaus höherem Maße in den Betrieb des Arbeitgebers integriert und überdies einer laufenden Kontrolle unterworfen war. Die Rechtsprechung ist somit nicht uneinheitlich, sondern das Höchstgericht gelangte auf Grund sachlicher Differenzierungen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Beurteilung der Frage, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen, ist auch hier eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalles, sodass eine Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG nur dann gegeben wäre, wenn eine krasse Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht vorliegt (9 ObA 7/00w). Soweit das Berufungsgericht hier aus dem Fehlen laufender Kontrolle der Tätigkeit des Klägers durch die Arbeitgeberin, dem Fehlen einer Berichtspflicht sowie dem Entfall einer Begründungsverpflichtung bei Abwesenheiten und dem Recht, der Übernahme von Kursen nicht zustimmen zu müssen, darauf geschlossen hat, dass die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht überwiegen (SZ 70/52 uva), liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung und somit auch keine zu einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigende Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG.

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