OGH 9ObA255/99m (RS0112755)

OGH9ObA255/99m17.11.1999

Rechtssatz

Die Unwirksamkeit einer vertragsändernden Versetzung ist vom Arbeitnehmer mit dem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen (Das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist). Hingegen hat er keinen Anspruch, vom Arbeitgeber, der seinen bisherigen Posten aufgelassen hat, positiv die Zuweisung einer von ihm (dem Arbeitnehmer) selbst genau umschriebenen Position zu verlangen, weil dies eine unzulässige Einschränkung des Rechtes des Arbeitgebers wäre, den Arbeitnehmer in den durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Grenzen nach seinem Belieben einzusetzen.

Normen

ZPO §228 B3bb
ArbVG §101

9 ObA 255/99mOGH17.11.1999
8 ObA 23/04xOGH15.04.2004

nur: Die Unwirksamkeit einer vertragsändernden Versetzung ist vom Arbeitnehmer mit dem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen (Das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist). (T1)

9 ObA 121/06vOGH01.02.2007

nur: (Das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist). (T2); Veröff: SZ 2007/16

9 ObA 164/07vOGH05.06.2008

nur T1

9 ObA 87/11aOGH27.07.2011
9 ObA 130/16gOGH26.01.2017

Auch; nur T1

8 ObA 39/16tOGH27.09.2016

Auch

9 ObA 53/17kOGH27.09.2017

nur T1

8 ObA 4/18yOGH23.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19991117_OGH0002_009OBA00255_99M0000_001

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