OGH 9ObA254/89 (RS0063963)

OGH9ObA254/8925.4.2024

Rechtssatz

§ 32 Abs 2 des KollV geht von einem (stillschweigenden) Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner ablehnen kann. Die Rechtsnatur des in Frage stehenden Vertrages als die eines befristeten Dienstvertrages erfährt dadurch keine Änderung. In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstnehmers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit geschlossenen Dienstvertrages, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. Dies bringt § 37 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 3 letzter Satz KollV klar zum Ausdruck. (§ 48 ASGG).

Arbeitnehmer — Arbeitsvertrag

 

Normen

KollV für Bundesländertheater §32 Abs2

9 ObA 254/89OGH27.09.1989
8 ObA 12/24hOGH25.04.2024

vgl; Beisatz: hier: Befristete Beschäftigung einer Professorin als Vertragslehrperson an einer Neuen Mittelschule. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00254_8900000_001

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