OGH 9ObA246/93

OGH9ObA246/9310.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Hofrat Amtsdirektor Robert List als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Adolf G*****, Betriebsratsvorsitzender, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei J.***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, infolge Rekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Mai 1993, GZ 31 Ra 56/93-10, womit der Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. März 1993, GZ 23 Cga 51/93-6, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den angefochtenen Beschluß durch den Ausspruch zu berichtigen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, den Betrag von S 50.000,-- übersteigt.

Text

Begründung

Die gefährdete Partei beantragte in Verbindung mit einem Unterlassungs- und Duldungsbegehren, der Gegnerin der gefährdeten Partei zu verbieten, ihr das Betreten des Betriebes und der Baustellen zu untersagen.

Die Gegnerin der gefährdeten Partei beantragte die Abweisung der begehrten einstweiligen Verfügung. Die gefährdete Partei sei entlassen worden, da sie Entlassungsgründe im Sinne des § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG gesetzt habe. Sie sei daher seit der Entlassung weder in einem Arbeitsverhältnis noch Mitglied des Betriebsrats.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Solange noch keine nachträgliche gerichtliche Zustimmung zur Entlassung vorliege, sei diese schwebend unwirksam. Ein Mitglied des Betriebsrats dürfe in seiner Tätigkeit nicht beschränkt werden.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei, ohne einen Bewertungsausspruch im Sinne des § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen, zurück. Da das Hauptverfahren unterbrochen worden sei, sei ein Rekurs gegen die einstweilige Verfügung unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese Rekursbeschränkung gilt auch für Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen nicht unmittelbar über den Rekurs selbst entschieden, sondern der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen wurde (vgl Fasching, ZPR2 Rz 2015/1; EvBl 1991/37 = RZ 1991/12).

Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere § 47 Abs 1 ASGG - finden hingegen im Verfahren über einstweilige Verfügungen keine Anwendung (vgl Kuderna, ASGG § 47 Anm 1; Feitzinger-Tades, ASGG § 47 Anm 2; RZ 1990/27; 9 Ob A 47/91), so daß ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gemäß den §§ 46 Abs 1 Z 1, 47 Abs 1 ASGG bei einem Wert des Entscheidungsgegenstandes unter S 50.000,-- nicht in Betracht kommt. Allerdings bedarf es bei einem S 50.000,-- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes keines weiteren Ausspruches im Sinne der §§ 78 EO und 526 Abs 3 iVm 500 Abs 2 Z 3 ZPO (§ 528 Abs 1 ZPO), da sich die Rekurszulässigkeit kraft Größenschlusses in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ergibt (Fasching aaO).

Der unterlassene Ausspruch ist daher im Wege der Berichtigung nachzuholen (§ 419 ZPO).

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