OGH 9ObA244/93 (RS0051250)

OGH9ObA244/9324.11.1993

Rechtssatz

Neben dem Recht auf Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats oder Betriebsversammlungen kommen einem Mitglied des Betriebsrats auch noch andere Individualkompetenzen zu, die nicht beschränkt werden dürfen. Dieses Beschränkungsverbot ist eine absolut zwingende betriebsverfassungsrechtliche Bestimmung.

Normen

ArbVG §115 Abs3

9 ObA 244/93OGH24.11.1993
9 ObA 148/97yOGH05.11.1997

Vgl auch

8 ObA 197/98yOGH18.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates durch Kollektivvertrag dürfen wegen des absolut zwingenden Charakters des Betriebsverfassungsrechtes nicht erweitert werden. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/86

8 ObA 165/02aOGH27.02.2003

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 139/02kOGH26.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats sind zwingend geregelt und können weder durch eine Betriebsvereinbarung noch durch Kollektivvertrag erweitert werden. (T2)

9 ObA 95/16kOGH29.11.2016

nur: Dieses Beschränkungsverbot ist eine absolut zwingende betriebsverfassungsrechtliche Bestimmung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19931124_OGH0002_009OBA00244_9300000_001

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