OGH 9ObA240/97b

OGH9ObA240/97b11.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsel und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Irmgard M*****, Hausfrau, 2. DI Ulrike M*****, Studentin, beide L*****straße *****, ***** beide vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Ing.Heinrich S***** GesmbH & Co KG, 2. Ing.Heinrich S***** GmbH, beide B*****straße *****, ***** beide vertreten durch Uniz.Doz.Dr.Bernd A.Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 156.865,14 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 470.595,42), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1997, GZ 15 Ra 57/97p-13, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Jänner 1997, GZ 47 Cga 198/96t-8, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit S 23.701,50 (darin S 3.950,25 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ing.Albin M*****, der Ehegatte der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin, war vom September 1963 bis zu seinem Tod am 7.6.1996 als Angestellter im Betrieb der erstbeklagten Partei, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte Partei ist, beschäftigt. Die Ehe zwischen ihm und der Erstklägerin hatte im Zeitpunkt des Todes bereits mehr als zwei Jahre gedauert. Ing.M***** war gesetzlich zum Unterhalt an die Erstklägerin verpflichtet.

Die am 1.2.1971 geborene Zweitklägerin DI Ulrike M***** schloß am 27.4.1996 das Diplomstudium der Architektur durch Sponsion ab. Bereits zu Lebzeiten ihres Vaters stand für sie fest, daß sie nach Absolvierung des Diplomstudiums noch das Doktoratstudium anschließen wollte. Sie plante, sich für die Zeit ihres Doktoratstudiums um eine Assistentenstelle zu bewerben. Nach Absolvierung des Doktoratstudiums will sie eine universitäre Laufbahn einschlagen. Sie ging nach der Sponsion keiner Beschäftigung nach, sondern inskribierte noch im Juni 1996 für das Wintersemester 1996/97 für das Doktoratstudium und begann damit im Oktober 1996. Sie bezog jedenfalls noch bis Dezember 1996 die Familienbeihilfe. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 24.September 1996 wurde ihr ab 1.7.1996 bis 28.2.1998 eine Waisenpension zuerkannt.

Der monatliche Durchschnittsverdienst des Ing.M*****, auf dessen Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für die Angestellten des Baugewerbes und der Bauindustrie anzuwenden ist, belief sich zuletzt auf S 78.432,57 brutto.

Die klagenden Parteien begehrten zuletzt die Zahlung von S 156.865,14 sA zur ungeteilten Hand sowie die Feststellung, daß ihnen - ebenfalls zur ungeteilten Hand - ein weiterer Abfertigungsanspruch von S 313.730,28 brutto zustehe; hilfsweise begehrten sie die Zahlung und die Feststellung je der Hälfte dieser Forderung. Sie begründeten ihr Begehren damit, daß ihnen als unterhaltsberechtigte gesetzliche Erben nach Ing.Albin M***** nicht nur die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung zustehe (§ 23 Abs 6 AngG), sondern nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag ein Anspruch auf die volle Abfertigung bestehe. Die Zweitklägerin habe an ihr Diplomstudium ein Doktoratstudium angeschlossen, was als "Ausbildungsverhältnis" im Sinne des § 13 Z 4 des Kollektivvertrages aufzufassen sei. Im Todeszeitpunkt habe auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 2 lit b FLAG bestanden; auch sei ihr ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem verstorbenen Vater zugestanden.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klagebegehren mit dem wesentlichen Vorbringen, daß ein Doktoratstudium kein Berufserfordernis für eine wissenschaftliche Laufbahn sei. Die Zweitklägerin stehe aufgrund ihres abgeschlossenen Diplomstudiums der Architektur nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis.

Das Erstgericht erkannte 1. die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägerinnen zur ungeteilten Hand S 156.865,14 samt 4,5 % Zinsen aus S 78.432,57 für den Zeitraum vom 7.12.1996 bis 6.1.1997 und aus S 156.865,14 seit 7.1.1997 zu zahlen, stellte 2. gegenüber den beklagten Parteien fest, daß den Klägerinnen zur ungeteilten Hand eine Forderung auf Zahlung einer Abfertigung aus dem Dienstverhältnis des Ing.Albin M***** als Dienstnehmer zur erstbeklagten Partei als Dienstgeber über die gemäß § 26 Abs 6 AngG zustehende Abfertigung in der Höhe des halben gesetzlichen Abfertigungsanspruches hinaus in Höhe von weiteren S 313.730,28 brutto zustehe und verurteilte 3. die beklagten Parteien zum Kostenersatz und wies (unangefochten) ein Zinsenmehrbegehren ab.

Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der im § 13 Z 4 des Kollektivvertrages für die Angestellten des Baugewerbes und der Bauindustrie enthaltene Begriff des Ausbildungsverhältnisses im Sinne des FLAG definiert sei; die dort genannte höhere Abfertigung stelle eine Art Unterhaltsleistung dar. Ein Doktoratstudium werde auch vom FLAG als Ausbildungsverhältnis angesehen, soferne ein Dissertant das zulässige Höchstalter und eine angemessene Studiendauer nicht überschreite. Es sei nicht notwendig zu prüfen, ob das Doktoratstudium eine Notwendigkeit für das spätere Berufsleben darstelle, auch das FLAG knüpfe nicht daran an. Die Zweitklägerin sei demnach im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters in einem Ausbildungsverhältnis gestanden, weiters habe Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden. Daraus folge gemäß § 13 Z 4 des Kollektivvertrages der Anspruch auf die erhöhte Abfertigung. Im Leistungsauftrag des Urteils seien die mittlerweile fällig gewordenen

7. und 8. Monatsentgelte aus der Abfertigung enthalten, das Feststellungsbegehren sei im Hinblick auf die bestrittenen, jedoch noch nicht fällig gewordenen weiteren Teilbeträge berechtigt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil teilweise ab und erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägerinnen je S 78.432,57 samt gestaffelten 4,5 % Zinsen zu zahlen und stellte fest, daß den Klägerinnen je eine Forderung auf Zahlung einer Abfertigung nach dem Dienstverhältnis des Ing.Alfred M***** als Dienstnehmer zur erstbeklagten Partei als Dienstgeber über die gemäß § 26 Abs 6 AngG zustehende Abfertigung in Höhe des halben gesetzlichen Abfertigungsanspruches hinaus in Höhe von je S 156.865,15 zustehe und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren, soweit die Klägerinnen die gesamte Abfertigung zur ungeteilten Hand verlangen und das Mehrbegehren im "Eventualbegehren", soweit es über je S 156.865,14 hinausgeht, ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht teilte nicht die Meinung der beklagten Parteien, wonach nur solche Ausbildungsverhältnisse unter § 13 Z 4 des Kollektivvertrages fielen, die unbedingte Berufsvoraussetzung seien, sondern erachtete auch ein Doktoratstudium als ein solches Ausbildungsverhältnis, weil auch dieser Teil des Studiums zur Vertiefung und Verbreiterung des Wissens und damit zur Verbesserung der Berufsaussichten beitrage. Abzuändern sei das Urteil des Erstgerichtes lediglich dahin, daß die Klägerinnen keinesfalls Anspruch auf Zahlung der Abfertigung zur ungeteilten Hand, sondern ausschließlich nach Köpfen hätten. Es könne daher nur dem "Eventualbegehren" stattgegeben werden, mit welchem in Wirklichkeit aber kein aliud, sondern ein minus begehrt werde. Die Zulässigkeit der Revision begründete es damit, daß es hier um die Auslegung eines Kollektivvertrages gehe, sodaß der Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

Gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagenden Parteien beantragen, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Anspruch der gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, auf die Todfallsabfertigung gemäß § 23 Abs 6 AngG ist nach Lehre und Rechtsprechung originärer Natur. Die Auswahl hat nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu erfolgen (SZ 69/120). Nach der zu § 140 ABGB ergangenen Rechtsprechung kann auch ein Doktoratstudium bei ernsthaftem Betreiben die Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschieben und damit die Unterhaltspflicht der Eltern aufrecht bestehen lassen, wenn der bisherige Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorates ein besseres Fortkommen erwarten läßt und auch dieses Studium zielstrebig betrieben wird, sodaß ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesem Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte (3 Ob 2083/96m = RIS-Justiz RS0101996 = JBl 1996, 600). Es kann in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden, daß "mit Sicherheit" feststeht, daß dadurch die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden (JBl 1996, 600). Nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten kann somit am grundsätzlich aufrechten Bestand eines Abfertigungsanspruches auch der Zweitklägerin gegenüber der beklagten Partei im Sinne des § 23 Abs 6 AngG kein Zweifel aufkommen.

Der auf das Arbeitsverhältnis des Verstorbenen anzuwendende Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie vom 28.9.1948, in der zum Todfallszeitpunkt geltenden Fassung, bestimmt in seinem § 13 Z 4, daß sich der Anspruch gemäß § 23 Abs 6 des AngG auf die volle Abfertigung (= im Sinne des § 23 Abs 1 AngG) erhöht, wenn unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige sind, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, was auch dann gilt (2. Satz), wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit b (gemeint offensichtlich: § 2 Abs 1 lit b) FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normengebers der Leser dem Text entnehmen kann (SZ 66/36 ua). Bei Auslegung von Kollektivverträgen ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchzuführende Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0010088).

Die Revisionswerber vermeinen nun, eine historische, aber auch objektiv-teleologische Interpretation der erwähnten Kollektivvertragsbestimmung könne bereits Zweifel daran aufkommen lassen, ob mit einem Ausbildungsverhältnis auch ein Hochschulstudium gemeint sei und daß ein an ein Diplomstudium anschließendes Doktoratstudium mangels "Förderungsnotwendigkeit" und mangels Unerheblichkeit für das Berufsleben keinesfalls unter den Begriff eines "Ausbildungsverhältnisses" subsumiert werden könne. Gerade eine historische Interpretation führt zu der Annahme, daß den Kollektivvertragsparteien an der Verknüpfung des Anspruchs unterhaltsberechtigter Kinder eines verstorbenen Angestellten mit dem Familienlastenausgleichsgesetz gelegen war, während der von den Revisionswerbern unternommene Versuch, den Begriff des "Ausbildungsverhältnisses" aus dem Kollektivvertrag selbst heraus zu interpretieren, mangels konkreter Anknüpfungspunkte nicht überzeugt:

Schon die im Kollektivvertrag unverändert beibehaltene Altersgrenze von 18 Jahren gibt einen deutlichen Hinweis auf die gewollte enge Verbindung mit dem FLAG, wobei diese Altersgrenze der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs 1 lit b des FLAG, BGBl 1954/18, entnommen ist, wo es heißt, daß Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder haben, auch wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn das Kind überwiegend auf Kosten des Anspruchswerbers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet wird und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dem § 13 Z 4 zweiter Satz des Kollektivvertrages kann jedoch nicht entnommen werden, daß mit dem Begriff des "Ausbildungsverhältnisses" eine noch engere Regelung gewollt war, als ohnehin vom Familienlastenausgleichsgesetz (jetzt: FLAG 1976) vorgesehen ist, wo die Gewährung von Familienbeihilfen für volljährige Kinder von einer Berufsausbildung, wozu auch ein Hochschulstudium zählt, abhängig gemacht wird. Es ist daher zu erschließen, daß mit der Bezeichnung "Ausbildungsverhältnis" sichergestellt werden sollte, daß aufgrund der im Kollektivvertrag enthaltenen Verweisung auf § 2 lit b (gemeint: § 2 Abs 1 lit b) FLAG auch im Falle einer Änderung dieser gesetzlichen Bestimmung als zwingende Voraussetzung für die durch den Kollektivvertrag gewährte Vergünstigung der Bestand einer Berufsausbildung gewährleistet bleiben sollte.

Gemäß § 13 Abs 1 lit e AHStG zählen Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit dienen und die Voraussetzung für den Erwerb des Doktorgrades bilden, zu den ordentlichen Studien. Dies kommt nicht zuletzt auch dadurch zum Ausdruck, daß gemäß § 8 Abs 2 des nunmehr geltenden Tech-StG 1990, BGBl 1990/373, im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung (§ 11 Abs 2 des Technik-StudG, BGBl 1969/290) das Doktoratstudium der technischen Wissenschaften einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit die Inskription von vier Semestern erfordert. Hat nun, wie hier festgestellt, ein Student, der das Diplomstudium absolviert hat, die ernsthafte Absicht, die wissenschaftliche Laufbahn einzuschlagen und betreibt er dies auch ernstlich, dient das Doktoratstudium wegen der Weiterentwicklung der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit neben dem Erwerb des Doktorgrades jedenfalls auch der Berufsausbildung und -vorbereitung.

Letztlich vermag auch der Einwand nicht zu überzeugen, ein Ausbildungsverhältnis der Zweitklägerin im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters sei deshalb nicht vorgelegen, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit 27.4.1996 Magister der Architektur (gemeint: Diplomingenieur) gewesen sei und ihr Doktoratstudium erst mit Beginn des Wintersemesters 1996 aufgenommen habe. Die Revisionswerber übersehen dabei, daß es der Zweitklägerin infolge Beendigung des Diplomstudiums während des Semesters gar nicht möglich war, unmittelbar mit dem Doktoratsstudium fortzusetzen. Sowohl die noch im Sommersemester durchgeführte Inskription für das Folgesemester als auch die tatsächliche Inangriffnahme des Doktoratsstudiums bei erster Gelegenheit geben keinen Anlaß, von einer Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses zu sprechen. Diesem Gedanken trägt auch der Gesetzgeber Rechnung, in dem er in § 6 Abs 5 lit c AHStG verfügt, daß eine Immatrikulation dann nicht erlischt, wenn der ordentliche Hörer sein Studium durch erfolgreiche Ablegung der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen hat und im darauffolgenden Semester ein ordentliches Studium anschließt, wobei der praktisch wichtigste Anwendungsfall dieser Bestimmung gerade im Anschluß eines Doktoratstudiums an das Diplomstudium liegt (Ermacora/Langender/Strasser, Hochschulrecht3 Anm 44 zu § 6 AHStG).

Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Voraussetzungen nach § 13 Z 4 zweiter Satz des Kollektivvertrages für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie als erfüllt angesehen und die volle Abfertigung zugesprochen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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