OGH 9ObA24/05b

OGH9ObA24/05b23.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen EUR 6.968,28 brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2004, GZ 8 Ra 125/04t-45, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger iSd § 9 Abs 1 BBPG „zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden" ist. Die maßgebliche Rechtslage wurde vom Berufungsgericht umfassend und richtig wiedergegeben. Die entsprechenden Ausführungen der zweiten Instanz werden vom Revisionswerber gar nicht bestritten. Er bekämpft in seinem Rechtsmittel nur die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier zu beurteilenden Einzelfall, indem er geltend macht, dass ihm bei richtiger Anwendung der vom Berufungsgericht dargestellten Grundsätze die vom Erstgericht ermittelten Verweisungstätigkeiten nicht zumutbar seien. Damit zeigt er aber keine iSd § 502 Abs 1 qualifizierte Rechtsfrage auf. Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen würde, kann keine Rede sein. Dass der Kläger bei seinem früheren Dienstgeber seine Arbeit um 10.30 Uhr beginnen konnte, macht die in Rede stehenden Verweisungsberufe für ihn nicht unzumutbar. Sein Argument, dass seine bisherige Position derart „gehoben" gewesen sei, dass ihm die Verweisungsberufe wegen des damit verbundenen sozialen Abstiegs nicht zumutbar seien, ist durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt.

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Stichworte