Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die seinerzeit nach Ausgleichseröffnung vom Arbeitgeber ohne den nach § 8 Behinderteneinstellungsgesetz erforderlichen zustimmenden Bescheid des Behindertenausschusses ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam war (Arb 10.884), war deren gerichtliche Anfechtung durch den Kläger aus vom Berufungsgericht seiner Rechtsansicht zugrunde gelegten, in der Person des Klägers gelegenen Gründen auf lautere Motive gestützt (RIS-Justiz RS0026265; 9 Ob 35/01i). Die Verneinung einer "mutwilligen Rechtsausübung" durch den Kläger bildet daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG. Soweit die "Mutwilligkeit" darin erblickt wird, dass der Kläger bei Unterlassung der Anfechtung keinen Schaden erlitten hätte, weil für seine Ansprüche ohnehin der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds aufgekommen wäre, wogegen ein Schaden der beklagten Partei dadurch gegeben sei, dass sie nur die Ausgleichsquote von 40 % zu refundieren gehabt hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Verletzung der Treuepflicht dem Dienstgeber gegenüber nicht darin besteht, eine rechtlich zulässige Kündigungsanfechtung bei völlig klarer Rechtslage und Verletzung zwingender Rechtsvorschriften durch den Arbeitgeber zu Lasten eines Dritten (des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds) nicht vorzunehmen.
Da die beklagte Partei auf die erkennbare Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, waren ihr ungeachtet der erst später erfolgten Berichtigung des Berufungsurteiles durch Beisetzung des Ausspruches, die Revision sei nicht zulässig, keine Kosten zuzusprechen.
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