Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß unterbrach das Berufungsgericht das Berufungsverfahren und verfügte, daß die Akten dem für die Klägerin zuständigen Pflegschaftsgericht mit der Verständigung übermittelt werden, daß sich bei der Klägerin mit Beziehung auf den Rechtsstreit Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben hätten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit den Anträgen auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß ihr zur Wahrung ihrer Interessen ein einstweiliger Sachwalter bestellt werde, in eventu, daß der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ausgesetzt werde und in eventu, daß der Beschluß aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Unabhängig davon, ob man Beschlüsse gemäß § 6 a ZPO grundsätzlich für unanfechtbar hält (Fasching, ZPR2 349; aM OGH in RZ 1988/39;
vgl. auch Gitschthaler, Die Verständigungspflicht des § 6 a ZPO idF des SachwG und ihre Auswirkungen, JBl 1991 291 ff, 294 f;
Maurer, Sachwalterrecht 100 f; SZ 60/56; EvBl 1986/162;
10 Ob S 69/88 ua), ist für die Zulässigkeit des Rekurses der Klägerin beachtlich, daß Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur in den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO angefochten werden können (RZ 1991/10). Da die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht auf jene Beschlüsse beschränkt ist, die das Berufungsverfahren beenden, unterliegen unter anderem auch Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes dieser Anfechtungsbeschränkung (Fasching ZPR2 Rz 1833 und 1979 mwH; derselbe, Kommentar IV 409; SZ 27/319;
SZ 51/52 mwH). Mangels Ausschlusses der Anfechtungsbeschränkung durch § 47 ASGG ist § 519 ZPO grundsätzlich auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (vgl Kuderna, ASGG § 47 Erl 1).
Die Kostenentscheidung ist in § 40 ZPO begründet.
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