OGH 9ObA227/93

OGH9ObA227/9329.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Bernhard W*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr.Peter E.Pescoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ludwig M***** GmbH, ***** vertreten durch DDr.Peter Klein, Rechtsanwalt in Wien, wegen 125.441,84 S sA (Revisionsstreitwert 40.966,67 S brutto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Mai 1993, GZ 5 Ra 84/93-28, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.Jänner 1993, GZ 44 Cga 302/91-20, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 603,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die entscheidungswesentlichen Fragen der Behauptungs- und Beweispflicht der beklagten Partei für die erfolgte Zahlung des Entgeltes (hier der anteiligen Sonderzahlungen) und der mangelnden Berechtigung der Entlassung vom Berufungsgericht zutreffend gelöst wurden, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Bernhard W***** (im folgenden: Kläger) hat einen nach Abzug einer Zahlung der Beklagten von 4.500 S brutto verbleibenden restlichen Anspruch aus dem Titel der Weihnachts- und Urlaubsremuneration von 19.006,84 S brutto ausdrücklich geltend gemacht. Daß sie auf den von den Vorinstanzen mit 23.466,67 S brutto errechneten Sonderzahlungsanspruch des Klägers eine höhere Zahlung geleistet habe, hat die im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt und damit qualifiziert im Sinne des § 40 Abs 1 Z 1 ASGG vertretene, beweispflichtige beklagte Partei nicht behauptet. Ohne Verletzung der Anleitungspflicht und ohne Überschreitung des Klagebegehrens haben daher die Vorinstanzen dem Kläger den gegenüber dem aus diesem Titel gestellten Begehren geringfügig niedrigeren Betrag von 18.966,67 S brutto zuerkannt.

Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob A 186/93 ausgesprochen hat, berechtigt die vorübergehende Verhinderung des Dienstnehmers durch Krankheit gemäß § 27 Z 5 AngG idF der Novelle BGBl 1975/418 den Dienstgeber nicht zur Entlassung; daß die Krankheit des Klägers zu einer dauernden Dienstunfähigkeit geführt hätte, wurde aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht bewiesen.

Mangels einer Verpflichtung zur Offenbarung einer - nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkenden - Krankheit bei Begründung des Arbeitsverhältnisses (s Rabanser, Interessenabwägung beim Fragerecht des Arbeitgebers, ecolex 1993, 179 ff [181]; Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7, 244; Petrovic, Die Vertrauensunwürdigkeit als Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 letzter Satz AngG, ZAS 1983, 49 ff [58]; vgl Kuderna Entlassungsrecht 89) begründete das Verschweigen der Erkrankung auch nicht Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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