OGH 9ObA222/99h (RS0112982)

OGH9ObA222/99h1.12.1999

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG hängt davon ab, ob eine der dort aufgezählten Rechtsfragen im Berufungsverfahren noch als Hauptfrage oder Vorfrage strittig war. Hingegen kann es nicht darauf ankommen, ob eine solche Frage auch noch im Revisionsverfahren strittig ist.

Normen

ASGG §46 Abs3

9 ObA 222/99hOGH01.12.1999
9 ObA 298/99kOGH15.12.1999
8 ObA 333/99zOGH13.04.2000

nur: Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG hängt davon ab, ob eine der dort aufgezählten Rechtsfragen im Berufungsverfahren noch als Hauptfrage oder Vorfrage strittig war. (T1)

8 ObA 223/02fOGH23.01.2003

Dokumentnummer

JJR_19991201_OGH0002_009OBA00222_99H0000_001

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