OGH 9ObA222/93

OGH9ObA222/9324.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christl C*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei Karl F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.955,95 S netto sA (Revisionsstreitwert 3.120,72 S netto sA), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.März 1993, GZ 34 Ra 84/92-13, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Jänner 1992, GZ 17 Cga 620/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war bei der Beklagten ab 8.10.1990 beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am 15.3.1991 durch Dienstgeberkündigung. Die Abrechnung des Gehalts für die Monate Februar und März sowie der anteiligen Sonderzahlungen und der Urlaubsabfindung erfolgte erst am 4.4.1993.

Die Klägerin begehrt unter anderem einen Betrag von 3.120,72 S netto sA und brachte vor, daß die Beklagte erst am 4.4.1991 ihre Bezüge für den Zeitraum vom 1.2. bis 15.3.1991 abgerechnet und ausgezahlt habe; gemäß § 60 ASVG sei die Beklagte nicht berechtigt, die Versicherungsbeiträge vom Entgelt der Klägerin in Abzug zu bringen, weil sie dieses Abzugsrecht schuldhaft nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgeübt habe.

Die Beklagte beantragte auch die Abweisung dieses Begehrens.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Zweck des § 60 ASVG sei es, eine im Verhältnis zum laufenden Bezug größere Belastung des Dienstnehmers mit Sozialversicherungsbeiträgen für länger zurückliegende Zeiträume zu vermeiden. Bei einer einmaligen Nachzahlung werde dieses Verhältnis durch den Abzug der auf diese Nachzahlung entfallenden Dienstnehmerbeiträge nicht gestört. Darüber hinaus müsse das Abzugsrecht bei sonstigem Verlust bei der nächsten Entgeltzahlung ausgeübt werden. Wenn der Dienstgeber überhaupt kein Entgelt zur Auszahlung gebracht habe, werde dieses Verhältnis bei der (einmaligen) Nachzahlung nicht gestört.

Das Berufungsgericht bestätigte das nur hinsichtlich der Abweisung von S 3.120,72 netto sA angefochtene Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es ging davon aus, daß zwar ein strittiger Schadensbetrag von 15.835,23 S netto zu Unrecht von dem der Klägerin gebührenden Entgelt abgezogen worden sei, daß aber die Aufrechnung mit den Nettolohnansprüchen vorgenommen worden sei, so daß die Dienstnehmerbeiträge bereits am 4.4.1991 einbehalten worden seien. Ob die Aufrechnungserklärung der Beklagten verspätet - nicht bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses am 15.3.1991, sondern erst am 4.4.1991 - ausgeübt worden sei, sei nicht entscheidend.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Gemäß dem auch für die Dienstverhältnisse von Angestellten geltenden § 1154 Abs 3 ABGB (siehe Krejci in Rummel, ABGB2 I § 1154 Rz 20) wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Die Entgeltnachzahlung für den Zeitraum 1.2. bis 15.3.1991 erfolgte daher verspätet und bezüglich des Februargehaltes auch nach Fälligkeit der nächsten Entgeltzahlung.

Nach dem noch in der Stammfassung geltenden § 60 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil - den er gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet - vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.

In der die Nachzahlung einer Entgeltdifferenz betreffenden Entscheidung vom 24.11.1965, 128/65 vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß sich weder im § 60 Abs 1 ASVG selbst noch in den in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien hinreichende Anhaltspunkte dafür fänden, daß diese Regelungen nur dann anzuwenden seien, wenn laufende Entgeltzahlungen erfolgten, nicht aber dann, wenn es sich um eine einmalige nachträgliche Entgeltzahlung handle. Vielmehr habe der Gesetzgeber selbst in § 60 Abs 1 Satz 2und 3 ASVG gerade jene Fälle ins Auge gefaßt, in denen Beiträge nachentrichtet würden. Es bestehe daher keine Veranlassung, in Fällen, in denen eine Beitragsnachentrichtung mit der Leistung eines zu niedrigen Entgeltes und demzufolge auch mit der Nachzahlung des Differenzbetrages in unmittelbarem Zusammenhang stehe, die Anwendbarkeit des § 60 Abs 1 Satz 2und 3 ASVG in Zweifel zu ziehen.

Der Oberste Gerichtshof schloß sich in der Entscheidung vom 6.6.1967, 4 Ob 29/67 (Arb 8418 = JBl 1968, 99 = EvBl 1968/44 = ZAS 1968/14 [Dittrich]) dieser Rechtsauffassung an und verneinte das Abzugsrecht des Dienstgebers auch dann, wenn der Dienstgeber nach Stattgebung der Klage des gemäß § 32 Abs 2 VBG gekündigten Dienstnehmers auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses das gesamte Entgelt nachzuentrichten hatte.

In der über Feststellungsanträge nach § 54 Abs 2 ASVG ergangenen

Entscheidung vom 17.7.1987, 14 Ob A 502/87 (SZ 60/114 = Arb 10.646 =

JBl 1987, 739 = RdW 1988, 21) sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß

der Dienstgeber, der das Entgelt ohne sein Verschulden nicht gezahlt habe, bei dessen Nachzahlung die gesamten darauf entfallenden Dienstnehmeranteile - und nicht nur die für zwei Nachzahlungsmonate - einbehalten könne. Den Gegenantrag der Antragsgegnerin auf Feststellung der Berechtigung zum Abzug der Dienstnehmeranteile bei jeder Entgeltzahlung (auch einer Entgeltnachzahlung) wies der Oberste Gerichtshof ab, ohne die Antragsgegnerin zum Nachtrag der fehlenden Sachverhaltsbehauptungen aufzufordern, weil das Abzugsrecht des Dienstgebers von der Frage seines etwaigen Verschuldens abhängig sei. Treffe ihn an der verspäteten Beitragsentrichtung (Entgeltnachzahlung) ein Verschulden, dürfe der Dienstgeber sein Abzugsrecht bei sonstigem Verlust nur spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausüben.

Daraufhin stellte die Antragsgegnerin dieses Verfahrens (Republik Österreich) ihrerseits einen Antrag auf Feststellung, daß sie als Dienstgeberin (von Vertragsbediensteten) - unter anderem - berechtigt sei, den auf eine Entgeltzahlung entfallenden Beitragsanteil des Dienstnehmers entweder aus Anlaß der Auszahlung des beitragspflichtigen Entgelts oder bei der nächstfolgenden Entgeltzahlung einzubehalten. Diesmal erstattete sie ein ausreichendes Sachverhaltsvorbringen: Bei Dienstverhältnissen von Vertragsbediensteten komme es oft vor, daß für zurückliegende Zeiträume Entgeltnachzahlungen zu leisten seien, etwa bei der Anrechnung von Vordienstzeiten, der Verzögerung der Ausfertigung des Dienstvertrages, aber auch bei der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungserklärungen, die später vergleichsweise bereinigt würden. Mit Entscheidung vom 14.9.1988, 9 Ob A 514/88, wies der Oberste Gerichtshof diesen Antrag ab. Der Auffassung der Antragstellerin, sie sei berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt unabhängig von der Frage des Verschuldens der verspäteten Entgeltzahlung so lange vom Entgelt abzuziehen, als dieses nicht zur Auszahlung gebracht worden sei, sei nicht zu folgen. Die Sanktion des Verlustes des Rechts, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, sei an die Fälligkeit des Beitrages geknüpft. Der Eintritt der Fälligkeit sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Gemäß § 44 Abs 1 ASVG sei Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst. Das Tatbestandsmerkmal der "Fälligkeit des Beitrages" in § 60 Abs 1 Satz 2 ASVG erhalte seine nähere Bestimmung aus § 58 Abs 1 ASVG, wonach die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig sind, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Beitragszeitraum sei der jeweilige Kalendermonat. Daraus folge, daß sich die Fälligkeit der laufenden Versicherungsbeiträge nicht nach der tatsächlichen Auszahlung des Arbeitsentgelts, sondern danach richte, wann dieses abzurechnen und auszuzahlen sei. Der Arbeitgeber verliere daher nach Maßgabe des § 60 Abs 1 Satz 2und 3 ASVG sein Recht, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, auch dann, wenn er infolge eines Verschuldens nicht nur mit dem Beitragsabzug, sondern mit der gesamten Entgeltzahlung (bzw einer gebührenden Nachzahlung) in Verzug sei.

Unter Bezugnahme auf die zitierten Entscheidungen 14 Ob A 502/87 und 9 Ob A 514/88 verneinte der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 Ob A 129,130/89, 9 Ob A 166/89, 9 Ob A 67/92 und 9 Ob A 124/92 ein Abzugsrecht des Dienstgebers für die Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen im Falle einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung der Entgeltzahlung bzw der Nachzahlung einer Entgeltdifferenz.

Weder in der zu den Folgen eines verschuldeten Verzuges des Dienstgebers ergangenen Leitentscheidung 9 Ob A 514/88 noch in den folgenden Entscheidungen setzte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinander, was unter der "auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung" zu verstehen ist, bei der gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 ASVG der Beitragsabzug auch bei Verschulden des Dienstgebers am Verzug noch ausgeübt werden kann. Da das Gesetz deutlich zwischen Fälligkeit des Beitrages und Entgeltzahlung unterscheidet, ist unter der "nächstfolgenden Entgeltzahlung" nicht die Fälligkeit des nächsten Entgeltes, sondern der Zeitpunkt der nächsten Zahlung zu verstehen. Die insbesondere in der Entscheidung 9 Ob A 514/88 vertretene Auffassung, daß der Dienstgeber bei Verschulden an der verspäteten Entgeltzahlung bei dessen Nachzahlung die darauf entfallenden Dienstnehmeranteile nicht einbehalten dürfe, führt nun dazu, daß der Dienstgeber bei einem über die nächste (laufende) Entgeltzahlung andauernden Verzug mit einer bloßen Entgeltdifferenz sein Abzugsrecht verlieren würde, dieses aber bei Verzug mit der gesamten Entgeltzahlung - mangels einer vorausgehenden nächstfolgenden Zahlung - anläßlich der Nachzahlung des gesamten Entgelts ausüben könnte. Dieser Wertungswiderspruch ließe sich nur dann vermeiden, wenn die nächstfolgende Entgeltzahlung - entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes - als nächstfolgende Entgeltfälligkeit verstanden würde oder aus dem aus § 60 Abs 1 Satz 3 ASVG erschließbaren Gesetzeszweck, das laufende Entgelt von Dienstnehmern, die das abzugsfrei ausgezahlte Entgelt bereits (gutgläubig) verbraucht haben, nicht mit nachträglichen Abzügen übermäßig zu belasten, gefolgert würde, daß auch Satz 2 dieser Bestimmung den Zweck hat, die Schmälerung des laufenden Entgelts des Dienstnehmers durch Einbehalt nicht darauf entfallender Dienstnehmeranteile zu vermeiden, aber das Abzugsrecht bei Verschulden des Dienstgebers am Unterbleiben des Abzuges - unter Bedachtnahme auf die aus Satz 3 ersichtliche Begrenzung - auf die folgende Entgeltzahlung zu beschränken; wird hingegen zugleich mit der verspäteten Entgeltzahlung der Abzug der darauf entfallenden Dienstnehmeranteile vorgenommen, kommt es zu keiner Belastung des laufenden Entgelts durch einen nicht periodenkongruent vorgenommenen Abzug. Zieht man in Betracht, daß der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung zugefügt hat, gemäß § 1333 ABGB durch die gesetzlichen Zinsen abgegolten wird und daß das Vorenthalten des Entgelts den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er die verspätete Zahlung des Entgelts darüber hinaus durch den insbesondere bei geringfügigem Verzug mit der Entgelt(nach)zahlung unverhältnismäßigen Verlust des Abzugsrechtes für die Dienstnehmerbeiträge pönalisieren wollte.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß § 60 Abs 1 Satz 2 ASVG im wesentlichen den zuvor in den §§ 395 Abs 2, 1433 RVO und 183 Abs 3 RAVG enthaltenen Regelungen entspricht und nach den Gesetzesmaterialien zum ASVG (EB RV 599 BlgNR 7.GP 31) diesbezüglich gegenüber dem früheren Recht Änderungen nicht beabsichtigt waren. § 395 Abs 2 RVO bestimmte über die Beitragsteile der Arbeitnehmer in der Krankenversicherung: "Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen sie nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind"; § 1433 RVO enthielt zu den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsteilen für die Invalidenversicherung folgende Regelung "Sind Abzüge bei einer Lohnzahlung unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der nächsten nachgeholt werden, es sei denn, daß der Arbeitgeber ohne sein Verschulden wirksame Beiträge nachträglich entrichtet"; § 183 Abs 3 RAVG hatte folgenden Wortlaut: "Unterbliebene Abzüge dürfen bei der nächsten Gehaltszahlung nachgeholt werden, weiter zurück nur, wenn der Arbeitgeber die Beiträge schuldlos nachentrichtet."

Aus diesen in Deutschland länger in Kraft gebliebenen Regelungen, insbesondere aus der Fassung des § 1433 RVO ("Sind Abzüge bei einer Lohnzahlung unterblieben....") ergibt sich deutlich, daß nur die nachträgliche Belastung laufenden Entgelts mit bei früheren Entgeltzahlungen unterbliebenen Lohnabzügen vermieden werden sollte; hingegen ergeben sich daraus keinerlei Einschränkungen für den Abzug der auf das ausgezahlte Entgelt entfallenden Beitragsteile (vgl Schaub Arbeitsrechtshandbuch7 442 f; BAG AP 1-7 zu §§ 394, 395 RVO).

Der Oberste Gerichtshof hält daher an der bisher vertretenen Auffassung, der Arbeitgeber verliere nach Maßgabe des § 60 Abs 1 Satz 2und 3 ASVG sein Recht, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil in barem abzuziehen, auch dann, wenn er infolge eines Verschuldens nicht nur mit dem Beitragsabzug, sondern mit der gesamten Entgeltzahlung (bzw einer gebührenden Nachzahlung) in Verzug ist, nicht mehr fest.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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