OGH 9ObA221/99m

OGH9ObA221/99m1.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Franz Höllebrand als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt, Landstraßer Hauptstraße 34, 1030 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M***** Fertighaus GesmbH, *****, wider die beklagte Partei Helmut S*****, Handelsvertreter, *****, vertreten durch Dr. Peter Urbanek und Dr. Christian Lind, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 60.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 1999, GZ 9 Ra 338/98m-37, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Aktenwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen hat (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 503 mwN).

Das Berufungsgericht geht in seiner Beurteilung von der Rechtsprechung aus, wonach Arglist beim Vergleich bereits dann gegeben ist, wenn ein Teil über entscheidende Tatsachen Gewißheit hat und dies dem anderen verheimlicht. Arglistig kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird (RIS-Justiz RS0014809, insbesondere 2 Ob 561/77, 5 Ob 631/76 mwN). Wurde der Irrtum einer Vergleichspartei vom andern Teil arglistig hervorgerufen, ist der Vergleich jedenfalls anfechtbar, also auch dann, wenn der Irrtum einen Vergleichspunkt betroffen hat (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1385 mwN). Die Frage, ob ein Vergleichspartner im vorgenannten Sinn arglistig gehandelt hat, ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt somit keine Frage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung dar.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das durch das Berufungsgericht im Wege der Vertragsanpassung erzielte Ergebnis nicht auch im Wege der Auslegung erzielt worden wäre.

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