OGH 9ObA2152/96b

OGH9ObA2152/96b4.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Österreichischer Bundestheaterverband), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1110 Wien, wegen S 85.704,30 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1996, GZ 8 Ra 67/96y-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.November 1995, GZ 5 Cga 110/94w-22, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrte Abfertigung zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Das Fehlen einer in den rechtlichen Bereich fallenden Feststellung, daß der Kläger ohne Angabe eines wichtigen Grundes ausgetreten sei, ist die Folge der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, wonach entgegen den Zeugenaussagen, daß ein Grund für den Austritt nicht bekanntgegeben worden sei, den Angaben des Klägers gefolgt wurde, daß er mitteilte, er werde krankheitsbedingt im September 1992 nicht mehr arbeiten können. Damit wird also nicht ein Verfahrensmangel geltend gemacht, sondern in unzulässiger Weise der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Da das Nichtantreten des Dienstes durch den Kläger seiner Bekanntgabe nachfolgte, daß er im September 1992 krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kommen werde, bedurfte es keiner weiteren Angabe des Austrittsgrundes, weil es genügt, daß zwischen den Parteien Klarheit besteht, daß ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird und nicht nur eine gewöhnliche unbegründete Kündigung vorliegt (Infas 2/1993 A 37).

Wie bereits in der von der Revisionswerberin erwähnten Vorentscheidung 9 ObA 2043/96y (= 9 Ra 137/95 des OLG Wien) ist zum Anspruch auf Abfertigung auf die einschlägige auch von den Vorinstanzen zitierte Judikatur (ZAS 1988/25 und DRdA 1994/14) zu verweisen, wonach bei Fehlen eines Abfertigungsanspruches es allein darauf ankommt, ob ein über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch als adäquater Ersatz für die Abfertigung zusteht. Dies ist bei den von der Revision angeführten Begünstigungen, wie eine geringere zeitliche, körperliche und geistige Beanspruchung der Tätigkeit beim Publikumsdienst, der Möglichkeit des kulturellen Genusses oder der Lektüre oder anderer Selbstbeschäftigung (zB Radio hören) oder dem Erhalt von Trinkgeld nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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