Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrte Abfertigung zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das Fehlen einer in den rechtlichen Bereich fallenden Feststellung, daß der Kläger ohne Angabe eines wichtigen Grundes ausgetreten sei, ist die Folge der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, wonach entgegen den Zeugenaussagen, daß ein Grund für den Austritt nicht bekanntgegeben worden sei, den Angaben des Klägers gefolgt wurde, daß er mitteilte, er werde krankheitsbedingt im September 1992 nicht mehr arbeiten können. Damit wird also nicht ein Verfahrensmangel geltend gemacht, sondern in unzulässiger Weise der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Da das Nichtantreten des Dienstes durch den Kläger seiner Bekanntgabe nachfolgte, daß er im September 1992 krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kommen werde, bedurfte es keiner weiteren Angabe des Austrittsgrundes, weil es genügt, daß zwischen den Parteien Klarheit besteht, daß ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird und nicht nur eine gewöhnliche unbegründete Kündigung vorliegt (Infas 2/1993 A 37).
Wie bereits in der von der Revisionswerberin erwähnten Vorentscheidung 9 ObA 2043/96y (= 9 Ra 137/95 des OLG Wien) ist zum Anspruch auf Abfertigung auf die einschlägige auch von den Vorinstanzen zitierte Judikatur (ZAS 1988/25 und DRdA 1994/14) zu verweisen, wonach bei Fehlen eines Abfertigungsanspruches es allein darauf ankommt, ob ein über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch als adäquater Ersatz für die Abfertigung zusteht. Dies ist bei den von der Revision angeführten Begünstigungen, wie eine geringere zeitliche, körperliche und geistige Beanspruchung der Tätigkeit beim Publikumsdienst, der Möglichkeit des kulturellen Genusses oder der Lektüre oder anderer Selbstbeschäftigung (zB Radio hören) oder dem Erhalt von Trinkgeld nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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