OGH 9ObA2120/96x

OGH9ObA2120/96x26.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Hötzl und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Rosita P*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Helmut Destaller ua Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Kurt P*****, praktischer Arzt, ***** vertreten durch Dr.Franz Gölles und Mag.Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wegen 160.880 S brutto abzüglich 10.287 S netto, infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.März 1996, GZ 7 Ra 108/95-34, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.Juni 1995, GZ 36 Cga 25/94p-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 8.370 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.395 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 15.Dezember 1973 die Ehe geschlossen. Daraus entstammen eine 18-jährige Tochter und ein 15-jähriger Sohn. Am 8. Jänner 1981 eröffnete der Beklagte eine Ordination als praktischer Arzt. Seit diesem Zeitpunkt war die Klägerin mit einem durchschnittlichen monatlichen Gehalt von rund 9.000 S netto bei ihm angestellt. Sie hatte unterschiedliche Tätigkeiten, von Laborarbeiten bis zu Putzarbeiten auszuführen. Seit Eröffnung der Praxis führte die Klägerin auch die Buchhaltung für die Ordination. Die entsprechenden Unterlagen befanden sich in der gemeinsamen Ehewohnung und waren dem Beklagten jederzeit zugänglich. Darüber hinaus liefen auch sämtliche Ein- und Ausgänge sowie die entsprechenden Rechnungen über den Schreibtisch des Beklagten und wurden von ihm eingesehen. Der Beklagte, der mit seiner ärztlichen Tätigkeit ausgelastet war, überließ die finanzielle Gebarung seiner Gattin und interessierte sich nicht dafür. Dadurch fehlte ihm der Überblick über die finanzielle Situation seiner Ordination. Auch die Führung und Einteilung der privaten Finanzen überließ der Beklagte der Klägerin. Der Beklagte leistete der Klägerin keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen und gab ihr auch kein Wirtschaftsgeld; die Klägerin durfte die benötigten Beträge vom Ordinationskonto beheben. Hiebei kam es auch hin und wieder zu Differenzen über die Notwendigkeit einzelner Anschaffungen und Ausgaben. Am Ordinationskonto war auch die Klägerin zeichnungsberechtigt. Nach einem Ehestreit entzog der Beklagte der Klägerin die Zeichnungsberechtigung im Zeitraum vom 19.September 1989 bis 13.Juli 1990. Trotz des Entzuges der Zeichnungsberechtigung tätigte die Klägerin mit Einwilligung des Beklagten, der mit der Sparkassenleiterin befreundet war, in diesem Zeitraum 14 Geldabhebungen im Gesamtbetrag von 62.675 S. Vom Ordinationskonto wurden unter anderem die Fixkosten für das Haus, Ausgaben für die Wirtschaftsführung, für Kleidung, Sportausrüstungen, Tennisstunden, Nachhilfe- und Musikstunden für die Kinder und zum Teil auch Reisen finanziert. Weiters wurden vom Ordinationskonto zweimal jährlich Rückzahlungen von ca 22.000 S auf für das Haus aufgenommene Darlehen getätigt. Schließlich wurde daraus auch das Gehalt der Klägerin auf ihr Gehaltskonto überwiesen. Am 16.November 1990 eröffnete die Klägerin ein Sparbuch unter dem Namen "Haus" mit dem Losungswort "Bau". Auf dieses Sparkonto ließ die Klägerin vom Ordinationskonto mittels Dauerauftrages monatlich 5.000 S unter dem Titel "Haus" und 994 S (Bauspardarlehen) überweisen. Das Sparbuch diente zur zinsengünstigen Ansparung. Wenn das Ordinationskonto erschöpft war, wurde es aus dem Sparbuch aufgefüllt. Am 10.Dezember 1993 überwies die Klägerin vom Sparbuch 110.000 S auf das Ordinationskonto. Als der Beklagte im Sommer 1992 eine Beziehung mit Dr.Andrea B***** de P*****, mit der er nunmehr in Lebensgemeinschaft lebt, aufnahm, wirkte sich dies negativ auf die Ehe und auf die berufliche Zusammenarbeit der Streitteile aus. So stellte die Klägerin entgegen der Anweisung des Beklagten einem Patienten nicht eine Honorarnote aus, sondern rechnete das Honorar mit der Gebietskrankenkasse ab, die bereits die Kostenübernahme zugesagt hatte. Im Oktober 1993 kam es zu Auseinandersetzungen, weil sich der Beklagte einen PKW kaufen wollte und die Klägerin meinte, es sei hiefür kein Geld vorhanden. Tatsächlich wies das für die Ordination geführte Sparbuch einen Stand von 250.000 S auf, doch standen Einkommensteuernach- und -vorauszahlungen, Umsatzsteuer- zahlungen und Kreditrückzahlungen unmittelbar bevor, so daß die Ansparung zum Auffüllen des Ordinationskontos herangezogen werden mußte. Der Beklagte, der diesbezüglich uneinsichtig war, verwendete sodann die angesparten Beträge aus seinen Akupunkturhonoraren sowie Entnahmen aus dem Ordinationskonto zum Ankauf des PKW. Zu verstärkten Auseinandersetzungen kam es, als ab November 1993 der Beklagte Dr.Andrea B***** de P***** als Mitarbeiterin in seine Ordination aufnahm. Eines Tages äußerte die Tochter der Streitteile in ihrer Gegenwart, es sei unglaublich, welches Gesindel sich in letzter Zeit in der Ordination herumtreibe. Daraufhin ließ der Beklagte das Türschloß austauschen und händigte der Klägerin keinen Schlüssel aus, so daß sie keinen freien Zutritt mehr zur Ordination hatte. Schließlich entzog der Beklagte der Klägerin ab 3.Jänner 1994 die Zeichnungsberechtigung bezüglich des Ordinationskontos. Da er nicht auch den Dauerauftrag widerrief, wurde noch im Jänner 1994 ein Betrag von 5.000 S auf das für die Ordination geführte Sparbuch überwiesen, worauf die Klägerin dem Beklagten diesen Betrag in barem aushändigte.

Als am 18.Jänner 1994 die Eintragungsmöglichkeiten auf diesem Sparbuch erschöpft waren, eröffnete die Klägerin ein neues Sparbuch, auf das sie das gesamte Realisat des alten Sparbuches von 153.274 S übertrug. Die Klägerin entnahm weder dem Ordinationskonto noch diesem Sparbuch Beträge für eigene Ansparungen; die Ersparnis von 105.000 S, über die sie im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses verfügte, hatte sie ihrem Gehaltskonto entnommen. Mitte Jänner 1994 ersuchte der Beklagte einen Bekannten, die Buchhaltungsunterlagen auf Unregelmäßigkeiten durchzusehen. Er wurde vom Beklagten nicht über die Lebensumstände der Streitteile informiert und äußerte, daß es ihm merkwürdig erscheine, daß viele Privatentnahmen in rascher zeitlicher Reihenfolge durchgführt worden seien. Den Hauptteil dieser Kontrollarbeiten leistete allerdings Dr.Andrea B***** de P*****, die auch die Summierung der Barabhebungen vornahm. Am 12.Februar 1994 - vor einem Ballbesuch mit seiner Freundin - erklärte der Beklagte der Klägerin, daß er so mit ihr nicht mehr zusammenarbeiten könne. Am 16. Februar 1994 überreichte er der Klägerin folgendes Entlassungsschreiben:

"Betrifft: Beendigung des Dienstverhältnisses in meiner Ordination

Wegen erwiesener Untreue im Rahmen der für meine Ordination in meinem Auftrag durchgeführten Buchhaltung sehe ich mich gezwungen, mit heutigem Tag die fristlose Entlassung auszusprechen.

Die noch ausstehenden Bezüge werden in den nächsten Tagen zur Anweisung gelangen."

Die Klägerin zerriß dieses Schreiben, worauf ihr der Beklagte neuerlich eine Kopie übersandte. Nach der Entlassung wollte die Klägerin dem Beklagten sämtliche Buchhaltungsunterlagen übergeben. Der Beklagte zögerte dies jedoch hinaus und stellte in Frage, ob dies überhaupt notwendig sei, da die Unterlagen ohnehin in der Wohnung bleiben könnten. Schließlich erfolgte die Übergabe am 23.Februar 1994, wobei die Klägerin dem Beklagten sowohl das neu eröffnete Sparbuch mit einem Stand von 153.274 S als auch eine Kopie des alten Sparbuches übergab.

Die Klägerin begehrt insgesamt 160.880 S brutto abzüglich 10.287 S netto sA an restlichem Entgelt, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung und brachte vor, sie sei ungerechtfertigt entlassen worden. Die Klägerin habe sich nicht der Kontrolle des Beklagten entzogen, da dem Beklagten immer alle Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestanden seien. Der Beklagte habe sich für die Buchhaltung nicht interessiert und sich darin auch nicht ausgekannt; er habe Fehlinterpretationen vorgenommen, die leicht aufzuklären gewesen wären. Am 3.Jänner 1994 habe der Beklagte der Klägerin ohne Begründung die Buchhaltung entzogen und erst am Tag der Entlassung behauptet, sie habe ihm 700.000 S entwendet. Die Daueraufträge von 994 S und 5.000 S monatlich vom Ordinationskonto hätten dazu gedient, um Zinsen zu lukrieren, da die Kreditrückzahlungen halbjährlich erfolgten. Dieses Sparbuch habe auch dazu gedient, zinsengünstig Einkommensteuervorauszahlungen und Einkommensteuer- nachzahlungen anzusparen; auch Entnahmen für familiäre Zwecke seien daraus getätigt worden. Die Fälschung einer Unterschrift durch die Klägerin sei gar nicht nötig gewesen, weil sie ohnedies auf dem Sparbuch und dem Girokonto des Beklagten zeichnungsberechtigt gewesen sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung sei gerechtfertigt gewesen, weil die Klägerin zahlreiche Dienstpflichtverletzungen und Untreuehandlungen begangen habe. Die Klägerin, die mit der Führung der Geschäftsbücher betraut gewesen sei, habe diese nicht transparent gehalten, sich laufend einer Kontrolle durch den Beklagten entzogen und auch wiederholt das Vorhandensein von Ertragsüberschüssen bestritten, so insbesondere, als der Beklagte im September 1993 einen PKW anschaffen wollte und die Klägerin erklärt habe, es sei kein Geld hiefür da, obwohl das Sparbuch im Oktober 1993 einen Einlagenstand von 250.000 S aufgewiesen habe. Daraufhin habe der Beklagte der Klägerin im Dezember 1993 die Buchhaltung entzogen und um eine Abrechnung ersucht. Bezüglich des Sparbuches habe die Klägerin dem Beklagten am 7. Jänner 1994 erklärt, daß sie es bereits im Dezember 1993 aufgelöst und das Realisat dem Ordinationskonto des Beklagten gutgebracht habe; tatsächlich habe der Beklagte einen Eingang von 110.000 S feststellen können. Als der Beklagte jedoch bemerkt habe, daß auch noch im Jänner der Dauerauftrag von 5.000 S auf das Sparbuch ausgeführt worden sei, habe er die Klägerin neuerlich um Aufklärung ersucht, worauf diese wieder erklärt habe, es stünden keine weiteren Ersparnisse zur Verfügung und ihm den Betrag von 5.000 S übergeben habe. An der dem Beklagten übergebenen Kopie des Sparbuches seien Manipulationen vorgenommen worden, und zwar auf der ersten Seite bezüglich der Kontobewegungen von Anfang 1990 bis Anfang 1991. Es sei daher davon auszugehen, daß im Jahre 1990 eine größere Abhebung erfolgt sei, die die Klägerin nicht dokumentieren wolle. Von diesem Sparbuch habe die Klägerin Privatentnahmen von 147.500 S offensichtlich zu dem Zwecke getätigt, eigenes Vermögen anzusparen. Nach weiteren Überprüfungen habe der Beklagte entdeckt, daß die Klägerin sich offenbar weitere Geldbeträge in der Höhe von zumindset 700.000 S durch Anführung falscher Zahlungsempfänger in den Buchhaltungsunterlagen, Fälschung von Unterschriften und Überweisungen zugewendet habe, worauf er die Entlassung ausgesprochen habe. Im Zeitraum September 1989 bis 13.Juli 1990, in welchem sie bezüglich des Ordinationskontos nicht verfügungsberechtigt gewesen sei, habe die Klägerin Behebungen getätigt und Sammelüberweisungen durchgeführt und damit treuwidrig Beträge behoben. Nach der Entlassung habe die Klägerin dem Beklagten an teilweiser Schadensgutmachung ein Sparbuch mit einem Stand von 153.000 S übergeben und in einem anderen Zivilverfahren zugegeben, im Besitz eines weiteren Sparbuches mit einem Guthaben von 104.000 S zu sein. Der Beklagte wandte einen Betrag von 700.000 S kompensando als Gegenforderung ein, da sich die Klägerin Beträge in dieser Höhe unrechtmäßig zugeeignet habe.

Die Klagsforderung wurde mit 160.880 S brutto abzüglich 10.287 S netto der Höhe nach außer Streit gestellt.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung in der begehrten Höhe zu Recht, die Gegenforderung des Beklagten hingegen nicht zu Recht bestehe und gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin weder buchhalterische Unregelmäßigkeiten noch Untreuehandlungen begangen habe. Die Klägerin habe nicht falsche Zahlungsempfänger angeführt, sondern die Daueraufträge auf das für die Ordination angelegte Sparbuch mit dem Titel "Haus" vermerkt. Hätte die Klägerin beabsichtigt, dem Beklagten Mittel zu entziehen und sich zuzuwenden, hätte sie wohl nicht von diesem Sparbuch immer wieder Beträge von insgesamt 854.900 S auf das Ordinationskonto zurückfließen lassen, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte noch keinerlei Verdacht bezüglich finanzieller Unregelmäßigkeiten geäußert hatte. Die Behebungen vom Ordinationskonto während des Entzuges der Zeichnungsberechtigung seien im Einvernehmen mit dem Beklagten erfolgt. Darüber hinaus seien Buchhaltungsunterlagen in der gemeinsamen Wohnung jederzeit für den Beklagten einsehbar gewesen; auch die gesamte Post sei vom Beklagten eingesehen worden. Die Klägerin habe sich daher nicht der Kontrolle durch den Beklagten entzogen. Vielmehr sei der Beklagte, wie der Vorfall mit dem PKW zeige, mangels Überblickes uneinsichtig gewesen, während die Klägerin aufgrund ihrer Erfahrung gewußt habe, daß nicht alles, was an Geldvermögen vorhanden sei, als Ertrag zu werten sei, sondern daß auch auf bevorstehende Einkommensteuernach- und -vorauszahlungen Bedacht zu nehmen sei. Dieses umsichtige Verhalten könne der Klägerin nicht als Verfehlung angelastet werden. Soweit der Beklagte der Klägerin vorwerfe, sie habe statt eine Honorarnote auszustellen, eine Abrechnung mit der Krankenkasse vorgenommen, sie habe Interna an Dritte weitergegeben, indem sie ihrer Schwiegermutter mitgeteilt habe, die Freundin des Beklagten zahle nicht oder nur verspätet Miete für die Ordinationsräumlichkeiten, liege in ersterem Fall keine schwere Dienstpflichtverletzung vor, zumal der Beklagte diese Vorgangsweise durch die Klägerin schließlich auch akzeptiert habe; der zweite Vorfall sei hingegen nicht dem beruflichen, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen. Die Entlassung sei daher nicht gerechtfertigt.

Die nicht näher konkretisierte Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil sich die Klägerin keine Geldbeträge unrechtmäßig zugeeignet habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Rechtsauffassung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Obwohl das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze übernommen hat, findet sich in der zusammenfassenden Wiedergabe die Feststellung, daß die Auflösung des für die Ordination angelegten Sparbuches und die Eröffnung des neuen Sparbuches am 18.Februar 1994 erfolgt sei. Dabei ist dem Berufungsgericht ein Übertragungsirrtum unterlaufen. An die Stelle der aktenwidrigen (Wiedergabe der) Feststellung ist die durch den Akteninhalt gedeckte und vom Berufungsgericht nach seiner Absicht übernommene Feststellung des Erstgerichtes zu setzen (siehe Fasching ZPR2 Rz 1915 sowie 1 Ob 530/88).

Hingegen liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit der Revisionswerber die im Zusammenhang mit der Behandlung der Beweisrüge erstatteten Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zur Verwirkung des Entlassungsrechtes auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers vom Entlassungsgrund in Zweifel zieht, ist ihm zu erwidern, daß sie bezüglich der vom Berufungsgericht unter Billigung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohnehin übernommenen Feststellung, die Klägerin habe mit Einwilligung des Beklagten trotz Entzuges der Zeichnungsberechtigung 14 x Geld in Höhe von insgesamt 62.675 S vom Ordinationskonto behoben, entbehrlich sind. Die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf diese Rechtsausführungen als entbehrlich erachtete weitere Feststellung, der Beklagte habe erst Anfang Jänner 1994 von der Existenz des von der Klägerin am 16. November 1990 eröffneten Sparbuches erfahren, ist, wie zur Rechtsrüge auszuführen sein wird, im Hinblick auf die für den Beklagten gegebene Kontrollmöglichkeit entbehrlich.

Mit den weiteren Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft der Revisionswerber hingegen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die vom Berufungsgericht übernommene rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, die Klägerin habe keine Verfehlungen begangen, die die Entlassung durch den Beklagten gerechtfertigt hätten; es genügt daher, auf diese zutreffende Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Die Feststellung, der Beklagte habe erst Anfang Jänner 1994 von der Existenz des von der Klägerin eröffneten Sparbuches erfahren, ist im Hinblick auf die für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, sämtliche Ein- und Ausgänge sowie die entsprechenden Rechnungen seien über den Schreibtisch des Beklagten gelaufen, die Buchhaltungsunterlagen hätten sich in der gemeinsamen Wohnung befunden und seien dem Beklagten jederzeit zugänglich gewesen, der Beklagte habe die finanzielle Gebarung seiner Gattin überlassen und sich nicht dafür interessiert, entbehrlich, da es der Klägerin wohl nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sich der Beklagte für die ihm gegenüber nicht verheimlichte und von ihm jederzeit überprüfbare finanzielle Gebarung nicht interessierte.

Weiters ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die vom Beklagten im Rahmen der Beweisrüge vermißte Feststellung "die Klägerin widersetzte sich den Anordnungen und Weisungen des Beklagten und baute in der Ordination eine Opposition auf" nicht hinreichend konkretisiert ist.

Aus der Auflösung des alten Sparbuches und der Eröffnung eines neuen Sparbuches ist auch dann,. wenn dies am 18.Jänner 1994 und damit vor Ausspruch der Entlassung erfolgte, für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die Eröffnung des neuen Sparbuches durch die Erschöpfung der Eintragungsmöglichkeiten im alten Sparbuch notwendig wurde. Auch im Zusammenhang mit der Ausfolgung des Sparbuches ist der Klägerin kein Fehlverhalten anzulasten, weil sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen dem Beklagten nach der Entlassung ohnehin sämtliche Buchhaltungsunterlagen übergeben wollte und - nachdem der Beklagte dies immer wieder hinausgezögert hatte - die Unterlagen tatsächlich am 23.Februar 1994 einschließlich des neu eröffneten Sparbuches und einer Kopie des aufgelösten Sparbuches übergab.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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