OGH 9ObA2116/96h

OGH9ObA2116/96h26.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Hötzl und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sadik U*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager und Dr.Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S***** Speditions GmbH, ***** vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 96.587,16 brutto sA (im Revisionsverfahren S 88.907,44 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Jänner 1996, GZ 11 Ra 92/95-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Dezember 1994, GZ 27 Cga 20/94b-17, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die beklagte Partei in ihrer Berufung die Ansprüche des Klägers auch der Höhe nach gerügt hat, war das Berufungsgericht berechtigt, auch darauf einzugehen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger zu Recht entlassen worden ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, die beklagte Partei hätte beweisen müssen, daß der Kläger den vereinbarten Urlaub überzogen habe und daß den Kläger kein Verschulden an der allfälligen Pflichtversäumnis treffe, weil er sich im Tatirrtum befunden habe, entgegenzuhalten, daß in erster Instanz ein unverschuldeter Irrtum des Klägers, der von ihm auch zu beweisen gewesen wäre (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2 105), gar nicht behauptet wurde. Er brachte dazu lediglich vor, daß ein sechswöchiger Urlaubsverbrauch bis 29.8.1993 vereinbart worden sei (Seite 32).

Die Vorinstanzen sind jedoch davon ausgegangen, daß eine Urlaubsvereinbarung auch für die Woche vom 23.8.-28.8.1993 nicht festgestellt werden kann. Diesbezüglich konnte der Kläger keinen Nachweis erbringen. Hinsichtlich der Frage, ob die Verlängerung des Urlaubs gerechtfertigt war, kommt es daher auf die Beweislastverteilung an.

Das Unterlassen der Dienstleistung ist eine Verletzung der vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übernommenen Pflicht zur Arbeitsleistung. Diesen Umstand hat im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 der Arbeitgeber zu beweisen. Dem entlassenen Arbeitnehmer obliegt es, einen Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben von der Arbeit nachzuweisen. Ein solcher Grund ist etwa der Verbrauch eines vereinbarten Urlaubs. Ein erhebliches Überschreiten des vereinbarten Urlaubszeitraums vermag die Unterlassung der Dienstleistung jedoch nicht zu rechtfertigen (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2, 106 mwH; Martinek/M.Schwarz/ W.Schwarz, AngG7 § 27 Erl 20 f mwH; Krejci in Rummel ABGB2 § 1162 Rz 82; Arb 9.672, 10.521 uva). Das einseitige Überziehen der Urlaubsvereinbarung um eine Woche ist ein erhebliches Überschreiten, das zur Entlassung berechtigt (8 ObA 263/94 mwH).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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