Rechtssatz
Der Mangel einer direkten Beziehung zwischen dem Beschäftiger und dem Überlassenen hindert freilich nicht, daß der Vertrag zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger sowohl für diesen wie für den überlassenen Arbeitnehmer zur Grundlage von Schutzpflichten zugunsten des jeweiligen Dritten wird. Daher treffen den Arbeitnehmer Verschwiegenheitspflichten und sonstige Sorgfaltspflichten sowie die Treuepflicht des Arbeitnehmers (auch) gegenüber dem Überlasser.
9 ObA 206/92 | OGH | 16.09.1992 |
Veröff: SZ 65/120 = DRdA 1993,314 (Ritzberger-Moser) |
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00206_9200000_005
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