European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00020.17G.0324.000
Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.489,86 EUR (darin 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin wurde schriftlich vom Direktor der Schule, in der die Klägerin als Vertragslehrerin unterrichtet, wegen mehrerer dienstlicher Pflichtwidrigkeiten ermahnt. Dieses Schreiben erliegt in dem beim zuständigen Landesschulrat geführten Personalakt der Klägerin und wurde trotz Aufforderung der Klägerin daraus nicht entfernt.
Übereinstimmend wiesen die Vorinstanzen sowohl das Hauptbegehren der Klägerin, gerichtet auf die Entfernung der schriftlichen Verwarnung aus dem Personalakt, als auch das Eventualbegehren auf Feststellung, dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt sei, ab.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Frage zugelassen, ob ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Entfernung einzelner Bestandteile aus dem Personalakt verlangen kann. Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts iSd § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ist die Revision mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die Klägerin stützt ihr Hauptbegehren ausschließlich darauf, dass ein Dienstnehmer das Recht habe, nicht unrichtig fachlich beurteilt zu werden. Wenn ein Dienstnehmer eine rechtswidrige Weisung bekämpfen könne, dann müsse er umso mehr eine rechtswidrige Verwarnung bekämpfen können.
Eine Anspruchsgrundlage für dieses behauptete Recht vermag die Klägerin jedoch auch in ihrer Revision nicht zu nennen. Für die Beurteilung eines Landeslehrers sieht das hier unstrittig anzuwendende Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ein eigenes Verfahren zur Leistungsfeststellung vor (§§ 61 ff). Will der Landeslehrer eine Weisung nicht befolgen oder hält er sie für rechtswidrig, hat er die in § 30 Abs 2 und 3 LDG 1984 normierte Vorgangsweise einzuhalten.
Im Übrigen vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die „schlichte“ Abmahnung – wie es unstrittig die hier vorliegende Verwarnung ist – vor allem zukunftsbezogen gestaltet ist und der Dienstgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Dienstnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anhält und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Dienstverhältnisses bei weiteren Verletzungen warnt (9 ObA 131/16d; RIS‑Justiz RS0044168). Die Unwirksamkeit einer „schlichten“ Abmahnung ist daher nicht feststellungsfähig iSd § 228 ZPO (9 ObA 131/16d mwN; RIS‑Justiz RS0101813; Kuderna, Entlassungsrecht² 116). Neue Argumente, die ein Abgehen von diesen Entscheidungen rechtfertigen würden (vgl RIS‑Justiz RS0042405 [T4]), werden in der außerordentlichen Revision der Klägerin nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS‑Justiz RS0035979 [T16]).
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