OGH 9ObA2012/96i (RS0100002)

OGH9ObA2012/96i15.5.1996

Rechtssatz

Die Erben sind kraft gesetzlicher Anordnung unmittelbar anspruchsberechtigt. Durch eine Erbentschlagung im Verlassenschaftsverfahren wird nur auf die überschuldete "Erbschaft" verzichtet, nicht aber auf jene Ansprüche, die kraft Sondernorm mit dem Todesfall auf die Hinterbliebenen übergeleitet werden. Den Erben steht trotzdem eine Urlaubsentschädigung zu.

Normen

UrlG §9 Abs3

9 ObA 2012/96iOGH15.05.1996

Veröff: SZ 69/120

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_009OBA02012_96I0000_002

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