9 ObA 194/90 | OGH | 12.09.1990 |
Veröff: WBl 1991,59 |
9 ObA 188/00p | OGH | 20.09.2000 |
Auch; Beisatz: In einem solchen Fall scheidet die unmittelbare Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG aus, weil diese Bestimmung iVm § 8 ArbVG voraussetze, dass zumindest zwei konkret anwendbare Kollektivverträge vorliegen. (T1) |
9 ObA 139/05i | OGH | 25.01.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Im Mischbetrieb der vorliegenden Art, wo es nur eine generelle Regelung in Gestalt des für den nicht überwiegenden Bereich geltenden Kollektivvertrags gibt, gilt Folgendes: Maßgebend für die Schaffung eines umfassenden Systems von in ihrer Geltung aufeinander abgestimmten Instrumenten der generellen Regelung von Arbeitsbedingungen, die entweder durch Verhandlungen zwischen einigermaßen sozial gleich starken Partnern (Kollektivvertrag) oder durch staatliche, der Objektivität verpflichtete Behörden geschaffen werden, war die Überlegung des Gesetzgebers, dass nur auf diese Weise den Gefährdungen der einzelnen Arbeitnehmer beim Einzelvertragsabschluss wirksam begegnet werden kann, dh dass nur durch Regelungen auf der Ebene der kollektiven Rechtsgestaltung den Arbeitnehmern ein entsprechender aus gesellschaftspolitischen Erwägungen wünschenswerter und erforderlicher sozialer Schutz gewährt werden kann (soziales Schutzprinzip). Diese Überlegungen verbieten es, für Mischbetriebe der gegenständlichen Art eine Analogie zu §9 Abs3 ArbVG mit dem Ergebnis, dass die Tatsache des Nichtbestehens eines Kollektivvertrags im überwiegenden Bereich die Geltung des Kollektivvertrags für den nicht überwiegenden Bereich verdrängt, zu ziehen. (T2) |
9 ObA 126/19y | OGH | 17.12.2019 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_009OBA00194_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)