Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in seinem die Klagsabweisung bestätigenden Teil in Ansehung eines Betrags von 16.344 EUR sA als unangefochten unberührt bleibt und hinsichtlich des Betrags von 7.812 EUR sA bestätigt wird, wird in Ansehung eines weiteren Teilbetrags von 329 EUR sA aufgehoben. Die Rechtssache wird auch im Umfang dieser Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Vertrags vom 9. Juni 1997, welcher später ergänzt wurde, zunächst als „Agentin" und dann als „Führungsagentin" für die Beklagte tätig, mit 28. Feber 2003 endete das Vertragsverhältnis.
Der Unternehmensgegenstand der Beklagten umfasst die Vermittlung von Versicherungsverträgen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen, die Beratung in Versicherungsangelegenheiten, die Vermittlung von Finanzierungen einschließlich der Vermittlung von Personal- und Hypothekarkrediten, Leasing-Verträgen und Bauspar-Verträgen, die Vermittlung von Wertpapieren, Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds und -veranlagungen, die Vermittlung der Vermögensverwaltung und die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen. Zur Erfüllung ihrer Geschäfte bedient sich die Beklagte sogenannter Agenten. Diese erhalten für ihre Tätigkeit aufgrund einer besonderen „Vergütungsverordnung" eine Vergütung, die sich nach einem internen Vergütungsstufen- und Karriereplan berechnet. Im Jänner 2002 erreichte die Klägerin die Karrierestufe einer „Führungsagentin", wodurch sie in den Genuss weiterer Vergütungen, nämlich durch Teilnahme an den Geschäftsergebnissen der ihr untergeordneten Agenten, kam. In dem von den Streitteilen abgeschlossenen Zusatzvertrag für Führungsagenten heißt es in Punkt 1. „Rechtsstellung des Führungsagenten" unter anderem: „1.3. Der Führungsagent wird die ihm zugeordneten Agenten ständig aus- und fortbilden, sie bei der Akquisition, Beratung und Betreuung von Mandanten unterstützen und darauf achten, dass die Stornoquote unter 10 % liegt". Um in der Karriereleiter bei der Beklagten aufsteigen zu können, müssen die Agenten Ausbildungsveranstaltungen besuchen. Die Organisation der einzelnen Ausbildungsveranstaltungen erfolgte in den einzelnen Büros der Beklagten bzw auch büroübergreifend. Dazu gehörte die Festlegung der Termine, Einteilung der Veranstaltungsleiter und Veranstaltungsteilnehmer. Es waren Anwesenheitslisten zu führen, die im Büro aufgehoben wurden. Schulungsunterlagen wurden teilweise von der Beklagten beigestellt. Die Klägerin gehörte von Beginn ihrer Tätigkeit an bis in den Sommer 2000 dem Büro S***** Straße an, danach bis zur Beendigung ihres Vertragsverhältnisses dem Büro H***** Straße. Noch vor Erreichen ihrer Stellung als „Führungsagentin" mit Jänner 2002 wurde die Klägerin von ihr in der Hierarchie der Beklagten übergeordneten Personen dazu eingeteilt, verschiedene Fortbildungsveranstaltungen für Agenten abzuhalten. Es handelte sich dabei aber nicht um Fachausbildungen, sondern um Veranstaltungen im Sinne der sogenannten „Grundausbildung". So hielt sie am 7. 10. 2000 einen Workshop im Ausmaß von 4 Stunden ab, am 21. 10. 2000 einen weiteren Workshop von 4 Stunden, am 3. 11. 2000 ein Analysentraining im Ausmaß von 2,5 Stunden. Im letzten Quartal des Jahres 2000 waren es daher insgesamt drei Veranstaltungen mit einer Gesamtstundenanzahl von 10,5 Stunden. Im Jahr 2001 hielt die Klägerin folgende acht Ausbildungsveranstaltungen ab:
26. Jänner: 3 Stunden Training, 10. Feber: 3 Stunden Workshop, 2. März: 3 Stunden Training, 3. August: 3 Stunden Training, 8. September: 10,5 Stunden Motivationstag/Sonderaktivtag, 14. September:
3 Stunden Training, 9. November: 3 Stunden Training und 24. November:
4 Stunden Workshop, zusammen daher 32,5 Vortragsstunden im Jahr 2001. Die Vorbereitungszeit betrug durchschnittlich pro Veranstaltung zusätzlich eine Stunde. Die Klägerin trat mehrfach an die für sie zuständige „Büroleiterin" heran, um wegen einer Honorierung nachzufragen, erhielt jedoch regelmäßig eine abschlägige Antwort. Die Beklagte erstellte auch keine Abrechnungen über die von der Klägerin abgehaltenen Ausbildungsveranstaltungen. Das angemessene Honorar sowohl für die Ausbildungsveranstaltungen als auch für die Vorbereitung beträgt 70 EUR pro Stunde. Zwischen den Streitteilen ist nicht strittig, dass die Klägerin umsatzsteuerpflichtig ist. Auch in den Jahren 2002 und 2003 hielt die Klägerin verschiedene Ausbildungsveranstaltungen ab, an welchen sowohl ihr zugeordnete als auch Agenten anderer Führungsagenten teilnahmen. Diese Veranstaltungen erfolgten im Rahmen der Funktion der Klägerin als „Führungsagentin", die auch die Fort- und Ausbildung der ihr zugeordneten Agenten enthielt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (AS 300) traf das Erstgericht noch die Feststellung, dass für die Führungsagenten dadurch, dass an den von ihnen abgehaltenen Lehrveranstaltungen nicht nur eigene, sondern auch „fremde" Agenten teilnehmen, kein Mehraufwand entsteht.
Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von 30.666 EUR sA. Soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, führte sie dazu aus:
Sie habe in den Jahren 2000 bis zu ihrem Ausscheiden im Jahr 2003 qualifizierte Ausbildungsstunden für Agenten abhalten müssen, welche anderen „Führungsagenten" zugeteilt gewesen seien. Bis Ende 2001 sei sie zu derartigen Leistungen überhaupt nicht vertraglich verpflichtet gewesen, ab 2002 trotz ihrer Stellung als „Führungsagentin" deshalb nicht, weil sie, soweit sie überhaupt zu Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet gewesen sei, diese nur für eigene, nicht aber „fremde" Agenten durchführen hätte müssen. Zu insgesamt 134,5 Stunden Lehrtätigkeit á 120 EUR zuzüglich 20 % USt, zusammen 19.368 EUR, kommen noch 134,5 Stunden Vorbereitung (= je Stunde Lehrtätigkeit eine Stunde Vorbereitung) á 70 EUR (9.415 EUR) zuzüglich 20 % USt (1.833 EUR), somit weitere 11.298 EUR. Die Summe aus Lehrtätigkeit und Vorbereitungstätigkeit ergebe einen Anspruch von 30.666 EUR sA. Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, dass die Klägerin einerseits zur Abhaltung von Ausbildungsstunden vertraglich verpflichtet gewesen sei und keinen Anspruch auf zusätzliche Abgeltung habe. Vielmehr seien diese Tätigkeiten ebenfalls von der Vergütungsordnung umfasst gewesen und auch bezahlt worden. Überdies seien die Ansprüche der Klägerin verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 4.536 EUR sA statt und wies das darüber hinausgehende Begehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass auf das Vertragsverhältnis der Streitteile das Handelsvertretergesetz anzuwenden sei. Allerdings richte sich hier die Verjährung nicht nach § 18 HVG, weil die von der Klägerin erbrachten Ausbildungsleistungen nicht als Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis iS dieser Bestimmung zu werten seien. Vergütungen für Leistungen, welche vor dem letzten Quartal des Jahres 2000 erbracht worden seien, seien somit bei Klagseinbringung verjährt gewesen. Hingegen habe die Klägerin gemäß § 1152 ABGB Anspruch auf Vergütung für die Ausbildungsveranstaltungen, die sie in der Zeit vom letzten Quartal 2000 bis Ende 2001 abgehalten habe. Dabei handle es sich um insgesamt 11 Veranstaltungen mit zusammengerechnet 43 Stunden á 70 EUR zusammen 3.010 EUR. Dazu komme die Vorbereitungszeit von je einer Stunde für 11 Veranstaltungen, somit weitere 770 EUR. Der Zwischensumme von 3.780 EUR seien 20 % USt von 756 EUR hinzuzurechnen, sodass sich ein Gesamthonorar von 4.536 EUR ergebe. Keinen Anspruch habe die Klägerin für jene Veranstaltungen, welche sie ab 2002 abgehalten habe. Die Ausbildung der eigenen Agenten habe nämlich der von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtung entsprochen, diese Leistungen seien durch die erhöhten Sätze der Vergütungsordnung für „Führungsagenten" ausgeglichen. Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge, der Zuspruch von 4.536 EUR ist in Rechtskraft erwachsen. Hingegen gab es der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung von 24.485 EUR sA, hob das Ersturteil jedoch hinsichtlich eines Teilbetrags von 1.645 EUR sA auf. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts hinsichtlich einer teilweise eingetretenen Verjährung nicht. Zutreffend gingen die Streitteile - entsprechend der Entscheidung 8 ObA 65/06a - übereinstimmend von der Anwendung des Handelsvertretergesetzes auf das Vertragsverhältnis der Streitteile aus. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei aber auch die Verjährungsbestimmung des § 18 HVG anzuwenden. Diese umfasse ihrem Wortlaut nach nämlich sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, sodass für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche keine Ausnahme bestehe und somit auch nicht die allgemeinen Verjährungsbestimmungen gelten. Da die Beklagte als Unternehmerin die Ausbildungstätigkeit der Klägerin nicht in ihre Abrechnungen aufgenommen habe, verschiebe sich der Verjährungsbeginn gemäß § 18 Abs 2 HVG auf das Ende des Jahres, in welchem das Vertragsverhältnis gelöst worden sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin verblieben daher noch 4 Veranstaltungen mit zusammen 19,5 Unterrichtsstunden, zuzüglich einer Stunde Vorbereitungszeit pro Veranstaltung ergebe dies 23,5 Stunden, zu denen das Erstgericht keine Feststellungen getroffen habe. Multipliziere man diese Stundenanzahl mit der angemessenen Stundenvergütung von 70 EUR, ergebe sich ein Betrag von
1.645 EUR sA, hinsichtlich dessen mit Aufhebung vorzugehen gewesen sei.
Das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Erstgerichts, dass die Klägerin ab 2002 zur Ausbildungstätigkeit vertraglich verpflichtet gewesen und diese Tätigkeit durch Anhebung ihres Honorars im Rahmen der Vergütungsordnung für „Führungsagenten" auch abgegolten worden sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen das Urteil nicht zulässig sei.
Soweit mit dem Urteil die Abweisung eines 16.344 EUR sA übersteigenden Betrags bestätigt wurde, richtet sich dagegen die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihr (zusätzlich zum rechtskräftig zuerkannten Betrag von 4.536 EUR sA) ein weiterer Betrag von 7.812 EUR sA zuerkannt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig; sie ist betreffend eines Teilbetrags von 329 EUR auch berechtigt.
Zur Aufhebung:
Der Oberste Gerichtshof hat im vergleichbaren Fall eines anderen Agenten der Beklagten mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass auf solche Vertragsverhältnisse das Handelsvertretergesetz anzuwenden sei (8 ObA 65/06a). An dieser Rechtsauffassung ist auch hier festzuhalten.
Bereits zu 8 ObA 39/04z (= EvBl 2004/200 = RdW 2004/508 ua) hatte der Oberste Gerichtshof unter eingehender Auseinandersetzung mit den Materialien dargelegt, dass § 18 Abs 1 HVG neu („alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter"...) nunmehr nach dem eindeutigen Gesetzgeberwillen alle Ansprüche des Handelsvertreters gegenüber dem Geschäftsherrn aus dem zwischen diesen bestehenden Vertragsverhältnis umfasst. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht unter richtiger Anwendung des § 18 Abs 2 HVG darauf hingewiesen, dass mangels Abrechnung durch die Beklagte die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Klägerin, die aus den von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten, jedoch nicht honorierten Ausbildungsleistungen erwachsen sind, erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen begonnen hat. Im Rahmen der Aufhebung hat das Berufungsgericht jedoch infolge eines offensichtlichen Irrtums übersehen, dass die Klägerin auch für die im Jahre 2000 erbrachten Leistungen Umsatzsteuer begehrt und ihre Umsatzsteuerpflicht unbestritten geblieben ist. Die Aufhebung hat daher auch Umsatzsteuer aus dem Betrag von 16.045 EUR, nämlich 329 EUR zu umfassen.
Zur Bestätigung des angefochtenen Urteils:
Die Klägerin unterwirft sich im Revisionsverfahren der Auffassung der Vorinstanzen, wonach für eine Ausbildungsstunde nur 70 EUR zuzüglich Umsatzsteuer angemessen sind und auch pro Vortrag - unabhängig von dessen Dauer - nur eine Vorbereitungsstunde á 70 EUR zuzüglich USt zusteht. Sie unterwirft sich weiters der Rechtsauffassung, dass sie aufgrund ihres Zusatzvertrags für „Führungsagenten" zur Ausbildung der ihr zugeordneten Agenten verpflichtet war und dafür kein eigenes Honorar zu verlangen berechtigt ist. Wie schon im Berufungsverfahren macht sie jedoch einen rechtlichen Feststellungsmangel geltend, der darin bestehen soll, dass nicht festgestellt worden sei, dass die von ihr abgehaltenen Vorträge, wie von ihr vorgebracht, nur auf „fremde" Agenten entfallen seien. Zu einer derartigen Tätigkeit sei sie aber allein aufgrund des Zusatzvertrags nicht verpflichtet gewesen, mangels Vereinbarung der Unentgeltlichkeit habe sie daher gemäß § 1152 ABGB Anspruch auf angemessene Honorierung für die ab 1. 1. 2002 erbrachten Ausbildungstätigkeiten.
Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15, T19]). Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt (AS 296), dass an den von ihr abgehaltenen Ausbildungsveranstaltungen ab Jänner 2002 sowohl eigene als auch „fremde" Agenten teilgenommen haben. Hingegen konnte es, wie auch aus der rechtlichen Beurteilung hervorgeht, nicht feststellen, dass die Klägerin auch Veranstaltungen abgehalten habe, an denen nur „fremde" Agenten teilgenommen haben. Statt darzulegen, woraus sich konkret ihr Mehraufwand ergeben hätte, beharrt die Klägerin bis zuletzt, dh auch in der Revision, entgegen den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen darauf, dass es sich bei den von ihr abgehaltenen Veranstaltungen nur um solche für „fremde" Agenten gehandelt habe. Auf diesen Einwand ist daher nicht mehr einzugehen.
Die Kostenvorbehalte gründen sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.
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