Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
12.195 (darin S 2.032,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Der Grundsatz, daß die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, daß ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet (Kuderna, Entlassungsrecht2 14 f; Arb 9.564; 9 ObA 181/90 ua). Umso eher ist ein derartiger konkludenter Verzicht auf die Entlassung anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber auf einen potentiellen Entlassungssachverhalt nicht mit Untätigkeit reagiert, sondern die Kündigung des Arbeitnehmers ausspricht (Arb 9.492; SZ 61/66; RdW 1990, 264 ua) oder diesem bloß eine Verwarnung erteilt (Mayer-Maly, Individualarbeitsrecht 200; Kuderna aaO 27; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 165 zu § 1162; Grassl-Palten in ZAS 1989, 1 [3 f]; Arb 7.712; DrdA 1987, 432; 9 ObA 4/87 ua). Dabei macht es für die Beurteilung des Falles keinen Unterschied, in welcher Form die Verwarnung erteilt wird. Erklärt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall in Kenntnis des Entlassungssachverhaltes, daß er eine schriftliche Verwarnung bekommen werde und bricht sie damit gleichzeitig jede weitere Diskussion über den Entlassungssachverhalt ab, so ist dies nicht anders zu beurteilen, als wenn die Verwarnung (nur) mündlich ausgesprochen worden wäre. Die Arbeitgeberin ließ damit jedenfalls erkennen, daß ihr Nachdenk- und Entscheidungsprozeß zum relevanten Vorfall abgeschlossen war. Dieser Verzicht auf das Entlassungsrecht wurde mangels Vorbehalts der Arbeitgeberin sofort wirksam. Insoweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang eine bloße Ankündigung einer möglichen Verwarnung unterstellt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Ein Zugangsproblem stellt sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ebensowenig wie das Problem einer angemessenen Überlegungsfrist. Mit der Erklärung, daß der Arbeitnehmer eine schriftliche Verwarnung erhalten werde, war der Überlegungsprozeß des Arbeitgebers aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers bereits abgeschlossen. Eine einseitige Rücknahme des Verzichtes auf das Enlassungsrecht war in der Folge nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0028276). Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob dieser Verzicht ein einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft ist (vgl zum Meinungsstand Grassl-Palten aaO 3).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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