Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 676,48 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der überwiegende Teil der Belegschaft der beklagten Partei - ca 1200 Arbeitnehmer - arbeitet an fünf Tagen pro Woche, lediglich ca 80 Arbeitnehmer haben eine 6-Tage-Woche. Bei der beklagten Partei ist es üblich, daß auch tageweise bzw halbtageweise Urlaub konsumiert wird. Nach dem Inkrafttreten des Urlaubsgesetzes 1977 wurden Urlaubstage (Arbeitstage) grundsätzlich mit dem Faktor 1,2 in Werktage umgerechnet. Da die beklagte Partei der Auffassung war, daß dies dem Gesetz entspreche, wurde für Wochen, in welchen der Samstag ein Feiertag war, zusätzlich ein Urlaubstag gutgeschrieben, sofern der Arbeitnehmer eine ganze Woche konsumierte, etwa von Montag bis Freitag oder von Mittwoch bis Dienstag. Die Gutschrift des Urlaubstages erfolgte händisch, weil die Erfassung durch die EDV nicht möglich war. Hiebei kam es immer wieder zu Reklamationen, weil trotz Vorliegens der Voraussetzungen die Gutschrift nicht erfolgte.
Die Belegschaft und die beklagte Partei waren bestrebt, eine Regelung zu finden, bei der die Gutbuchung des zusätzlichen Urlaubstages automatisch - unabhängig von einer Reklamation des betroffenen Arbeitnehmers - erfolgen sollte. Ergebnis der Besprechung war die Regelung vom 13.März 1990, die eine automatische Berücksichtigung des zusätzlichen Werk-Urlaubstages bei Samstag-Feiertagen ermöglichen sollte. Die beklagte Partei war damit einverstanden, daß bei tageweisen Urlaubskonsum in einer Woche mit Samstag-Feiertag ein entsprechender Bruchteil pro Urlaubstag gutgeschrieben werde.
Die Regelung wurde der Belegschaft durch Aushang in den der Information der Arbeitnehmer dienenden Schaukästen der beklagten Partei wie folgt zur Kenntnis gebracht:
"P***** aktuell Mitteilungen des Betriebsrates
R*****, 13.3.1990
Laufzeit: 13.4.1990
Urlaubsabnahme, wenn der Samstag ein Feiertag ist
1. Ausgangssituation
Nach dem Urlaubsgesetz ist der Urlaub nach Werktagen zu bemessen. Bei P***** gilt seit zwei Jahrzehnten die betriebliche Regelung, daß pro Arbeitstag 1,2 Werktage vom Urlaub abgebucht werden. Für eine Kalenderwoche mit sechs Werktagen werden daher für fünf Arbeitstage sechs Urlaubstage abgebucht.
2. Neuregelung bei 5-Tage-Woche
Fällt ein Feiertag auf einem Samstag, so wird jeder Urlaubstag in dieser Kalenderwoche mit 1,0 Werktagen abgebucht, unabhängig davon, wieviele Urlaubstage der Mitarbeiter in dieser Woche konsumiert. In allen anderen Kalenderwochen, in denen kein Feiertag auf einen Samstag fällt, wird der Arbeitstag weiterhin mit 1,2 Urlaubstagen abgerechnet.
Erläuterung:
In Kalenderwochen, in denen der Samstag auch ein Werktag ist, wird der Samstag aliquot zu jedem Arbeitstag als Urlaub mitberechnet (fünf Arbeitstage plus je 0,2 Samstaganteile ergibt sechs Urlaubstage, das heißt: ein Arbeitstag = 1,2 Urlaubstage).
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, gibt es keinen sechsten Werktag. Daher ist in solchen Kalenderwochen der Urlaubstag mit 1,0 zu berechnen.
3. Übergangsregelung für die erste Jänner-Woche 1990
Alle Mitarbeiter, die in dieser Woche vier Tage Urlaub konsumiert haben, erhalten rückwirkend mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung 0,8 Urlaubstage gutgeschrieben.
Personalleitung Betriebsrat
gezeichnet H***** gezeichnet O***** und L*****"
Überdies erschien in der vom Betriebsrat herausgegebenen Betriebszeitung "A*****" ein entsprechender Artikel.
Diese Regelung galt rückwirkend ab Anfang 1990; der Hinweis "Laufzeit 13.4.1990" bezog sich auf den Zeitraum des Aushanges in den Schaukästen.
Die Regelung wurde sodann mittels EDV umgesetzt. Die auf Arbeitstage fallenden Urlaubstage wurden grundsätzlich mit dem Faktor 1,2 berücksichtigt und damit auf Werktage hochgerechnet. In Wochen mit einem Samstag-Feiertag wurde für jeden Urlaubstag (Arbeitstag) nur der Faktor 1,0 berechnet. Auf diese Weise verblieb bei Urlaubskonsum in der Dauer einer Woche ein zusätzlicher Urlaubstag. Nur bei tageweisem Urlaubskonsum verblieb ein Anteil von 0,2 Urlaubstagen pro konsumiertem Urlaubstag (Arbeitstag). Diese Regelung wurde getroffen, um die Urlaubsabrechnung vollständig mit EDV vornehmen zu können und damit eine manuelle Berechnung entbehrlich zu machen.
Zu einer Schlechterstellung gegenüber der früheren Regelung kam es nur für die Arbeitnehmer, die den Urlaub nicht von Montag bis Freitag, sondern über das Wochenende - etwa von Mittwoch bis Dienstag - konsumierten, da in diesem Fall der Faktor 1,0 nur auf die in die Woche mit Samstag-Feiertag fallenden Urlaubstage (Arbeitstage) angewendet wurde. Im Jahre 1993 wurde den Streitteilen bekannt, daß nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz bei Abrechnung in Arbeitstagen und der Möglichkeit tageweisen Urlaubskonsums für einen Samstag-Feiertag kein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren sei.
Mit Aushang vom 27.Oktober 1993 gab die beklagte Partei folgendes bekannt:
"P***** aktuell Mitteilungen des Bereiches Personal
R*****, 27.10.1993
Laufzeit 31.12.1993
Urlaubsabrechnung
in der 51. und 52.Kalenderwoche.
Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter!
Normalerweise erfolgt die Umrechnung der Urlaubstage von Werktagen in Arbeitstage mit dem Faktor 1,2. Falls der Samstag ein Feiertag war und Sie in dieser Woche Urlaub genommen haben, wurde bisher ein Urlaubstag mit dem Faktor 1,0 umgerechnet. Damit wurde der Samstag als Urlaubstag gutgeschrieben. Diese Vorgangsweise gilt für die 51. und 52.Kalenderwoche dieses Jahres mit dem Vorbehalt, daß sich die bisherige Rechtsmeinung nicht ändert. Für den Fall, daß der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Linz bestätigt, werden die gutgeschriebenen Urlaubstage 25.Dezember und 1. Januar wieder in Abzug gebracht....."
Der Betriebsrat widersprach diesem Aushang mündlich.
Als der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz bestätigte, widerrief die beklagte Partei die Regelung vom 13. März 1990 mit Aushang vom 27.Juni 1994 ausdrücklich und kündigte an, daß künftig keine ganzen oder anteiligen Zusatzurlaubstage für einen auf einen Samstag fallenden Feiertag gewährt würden, soweit für Mitarbeiter die 5-Tage-Woche gelte. Gleichzeitig würden die ganz oder anteilig gewährten Ersatzurlaubstage in der 51. und 52.Kalenderwoche (1993) wieder zurückverrechnet. Der Betriebsrat widersprach auch diesem Aushang.
Seit dem Jahr 1994 rechnet die beklagte Partei für Arbeitnehmer mit 5-Tage-Woche einen Urlaubstag auch in einer Woche mit einem auf einen Samstag fallenden Feiertag mit dem Faktor 1,2 in Werktage um. Die Urlaubskonten werden bei der beklagten Partei nach Werktagen geführt, weil für einige ihrer Arbeitnehmer die 6-Tage-Woche gilt.
Die Regelung vom 13.März 1990 entsprach einem vom Personalleiter der beklagten Partei ausgearbeiteten Entwurf vom 2.März 1990. Zunächst sollte der Aushang nur vom Personalleiter unterfertigt werden. Die Betriebsräte erklärten, zum Zeichen ihrer Zustimmung mitunterfertigen zu wollen. Hiebei wies der Personalleiter ausdrücklich darauf hin, daß es sich um keine Betriebsvereinbarung handle
Betriebsvereinbarungen werden bei der beklagten Partei jeweils firmenmäßig durch zwei Vorstandsmitglieder, ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen oder durch zwei Prokuristen gezeichnet. Betriebsvereinbarungen enthalten bei der beklagten Partei Angaben über Geltungsbereich, Geltungsdauer und Zielsetzung, sind ausdrücklich als Betriebsvereinbarungen bezeichnet und werden mit dem Satz eingeleitet: "Abgeschlossen zwischen dem Metallwerk P***** und dem Betriebsausschuß (Betriebsrat)." Nur eine Betriebsvereinbarung wurde vom Personalleiter unterfertigt. Sie betraf die Verlängerung der Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit und Zulagen für Werkschützer und eine Ergänzung, von der nur fünf direkt dem Personalleiter unterstellte Arbeitnehmer betroffen waren.
Der Aushang vom 13.März 1990 weist einen von der beklagten Partei für Mitteilungen an die Belegschaft verwendeten Signalrahmen (Logo) auf. Betriebsvereinbarungen der beklagten Partei sind nicht mit einem solchen Logo versehen.
Die klagende Partei begehrte folgende Feststellung: "Arbeitnehmer der beklagten Partei haben weiterhin Anspruch darauf, daß bei Urlaubsverbrauch in einer Kalenderwoche, in der ein Feiertag auf den Samstag fällt, von dem in Werktagen geführten Urlaubskonto lediglich soviele Werktage abgebucht werden, als Arbeitstage an Urlaub vereinbart und verbraucht wurden"; in eventu "jene Arbeitnehmer, die ihren Urlaub im ganzen oder in zwei Teilen verbrauchen, wovon jeder mindestens eine Woche dauert, haben Anspruch darauf, daß bei Urlaubsverbrauch in einer Kalenderwoche, in der ein Feiertag auf den Samstag fällt, von dem in Werktagen geführten Urlaubskonto lediglich soviele Werktage abgebucht werden, als Arbeitstage an Urlaub vereinbart und verbraucht wurden."
Die durch den Aushang vom 13.März 1990 getroffene Regelung sei allen Arbeitnehmern bekanntgegeben und vier Jahre lang praktiziert worden; damit sei die Vereinbarung Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge geworden und könne nicht einseitig widerrufen werden. Auch eine Teilkündigung sei unzulässig. Mit der Vereinbarung vom 13.März 1990 sei weder eine Rechtsauffassung umgesetzt worden noch sei ein Hinweis auf Rechtsfragen darin enthalten gewesen. Eine Umstellung der Urlaubsverrechnung auf Arbeitstage sei nie vorgenommen worden und es existierten bei der beklagten Partei zahlreiche Betriebsvereinbarungen, die nicht vom Vorstand, sondern vom Personalchef unterfertigt worden seien.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Abwicklung der Urlaubsansprüche erfolge in Arbeitstagen; für jeden konsumierten Urlaubstag würden 1,2 Werktage von dem in Werktagen bestimmten Urlaubsausmaß abgebucht. Rechtsprechung und Lehre seien davon ausgegangen, daß im Falle eines Samstag-Feiertages ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren sei, wenn eine 5-Tage-Woche vorliege und die Abwicklung der Urlaubsansprüche nach Arbeitstagen vorgenommen werde. Die beklagte Partei habe eine Regelung gesucht, um diese vermeintliche Rechtspflicht zu erfüllen und habe abrechnungstechnisch die gegenständliche Regelung gefunden. Nachdem der Oberste Gerichtshof im Dezember 1993 ausgesprochen habe, daß bei Samstag-Feiertagen und Urlaubsverbrauch in Einzeltagen bei bestehender 5-Tage-Woche kein zusätzlicher Urlaubstag gebühre, habe die beklagte Partei mit Aushang vom 27.Juni 1994 festgestellt, daß die bisherige Urlaubsabwicklung entsprechend der neuen Rechtsmeinung nicht weiter praktiziert werde. Die Regelung vom 13.März 1990 stelle keine Betriebsvereinbarung dar, da sich deren Inhalt nur auf allgemeine Richtlinien des Urlaubsverbrauches beziehen könne. Es sei den Parteien von Anfang an klar gewesen, daß keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werde. Die Regelung sei auch nicht firmenmäßig unterfertigt worden. Der Aushang vom 13.März 1990 sei nicht Inhalt der Arbeitsverträge geworden, weil es lediglich um die Umsetzung einer vermeintlichen Rechtspflicht gegangen sei. Auch Gewerkschaft und Betriebsrat hätten damals die Auffassung vertreten, daß die Gewährung des Ersatzurlaubes für den Samstag-Feiertag aufgrund des Gesetzes zustehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Betriebsvereinbarung liege nicht vor, weil sie seitens der beklagten Partei nicht firmenmäßig unterzeichnet worden sei. Es sei auch zu keiner konkludenten Ergänzung der Einzelverträge gekommen, weil es am Verpflichtungswillen des Arbeitgebers gefehlt habe und dies dem Betriebsausschuß erkennbar gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab.
Da eine Betriebsvereinbarung als Normenvertrag schon aus Gründen der Rechtssicherheit vom Betriebsinhaber firmenmäßig gezeichnet sein müsse, sei die Vereinbarung vom 13.März 1990 nicht als Betriebsvereinbarung im Sinne des § 29 ArbVG anzusehen. Darüber hinaus betreffe sie keinen zulässigen Regelungsgegenstand; Gegenstand der Rechtssetzungsbefugnis nach § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG seien nur die Grundsätze über den Verbrauch des Erholungsurlaubs. Darunter verstehe man die allgemeine Ordnung des Urlaubsverbrauches im Betrieb, wie etwa die Feststellung einer Urlaubsperiode, eines Vorranges bestimmter Arbeitnehmergruppen und ein Verfahren für die alljährliche Inanspruchnahme des Urlaubs, nicht jedoch die Gewährung von Sonderurlauben. Die beklagte Partei habe eine Umstellung der Urlaubsabrechnung von Werk- auf Arbeitstage nicht vorgenommen, da die Urlaubskonten nach wie vor nach Werktagen geführt würden. Die Umrechnung von Arbeitstagen auf Werktage durch Multiplikation mit dem Faktor 1,2 sei nur eine gegenüber der Mitzählung des in den Urlaubszeitraum fallenden Samstages kompliziertere Berechnungsmethode. Da die beklagte Partei weiterhin das Urlaubsausmaß nach Werktagen bemessen habe, habe sie folgerichtig in den Urlaub fallende Samstage nicht als Werktage berücksichtigen können. Damit sei den Arbeitnehmern kein Zusatzurlaub gewährt worden. Erst durch die Vereinbarung vom 13.März 1990 sei dies insoferne geändert worden, als Arbeitnehmer bei Kurzurlauben in der Woche, in der der Samstag Feiertag ist, auch dann in den Genuß der Umrechnung von Arbeitstagen in Werktage im Verhältnis 1 : 1 kämen, wenn der Samstag-Feiertag nicht in den Urlaub falle. Hingegen sei eine allfällige Schlechterstellung der Arbeitnehmer mit das Wochenende mit dem Samstag-Feiertag übergreifenden Urlauben durch begünstigte Anrechnung bloß der in die Woche mit Samstag-Feiertag fallenden Urlaubstage (Arbeitstage) insoweit ohne Belang, als nach den Grundsätzen der Teilnichtigkeit jedenfalls der den Arbeitnehmer begünstigende Teil der Vereinbarung aufrechtzuerhalten wäre.
Der dem einzelnen Arbeitnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung sei ebenso wie der tatsächlich beachtete Inhalt einer solchen Vereinbarung insoweit bedeutsam, als er zur Ergänzung der einzelnen Arbeitsverträge führen könne. Gehe man vom Vorliegen einer unzulässigen freien Betriebsvereinbarung aus, - wobei dahingestellt bleiben könne, ob für eine solche die strengen Formvorschriften überhaupt erforderlich seien - sei die Regelung vom 13. März 1990 zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden. Die beklagte Partei müsse sich insoweit auch die Bekanntgabe durch den Personalleiter zurechnen lassen, weil sie die darin bezeichnete Vorgangsweise bei der Urlaubsabwicklung auch tatsächlich praktiziert habe. Durch die vierjährige Handhabung der Urlaubsabwicklung im Sinne des von ihr kundgemachten und vorbehaltlos erklärten Willens habe die beklagte Partei diese Regelung anerkannt. Der Bindungswille sei nicht nur gegenüber dem Betriebsrat vorhanden gewesen, sondern auch gegenüber den einzelnen betroffenen Arbeitnehmern, denen gegenüber die Urlaubsabwicklung im Sinn der Vereinbarung vom 13.März 1990 gehandhabt worden sei. Insoweit seien die Einzelarbeitsverträge konkludent geändert worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß das Erstgericht insbesondere aufgrund der Aussage des als Partei vernommenen Hermann H***** (AS 81) feststellte, daß die Urlaubskonten nach Werktagen geführt werden.
Was die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes betrifft, die den Arbeitnehmern bekanntgegebene und dann vier Jahre hindurch gehandhabte Vereinbarung vom 13.März 1990 sei Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Zunächst ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß zwar die firmenmäßige Zeichnung der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsinhaber nicht im Gesetz vorgesehen ist, daß sie aber aus Gründen der Rechtssicherheit für den gemäß § 31 ArbVG Normwirkung entfaltenden Vertrag zu fordern ist (siehe auch Cerny in Cerny/Haas/Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht II 120; Strasser in Floretta/Strasser, Handkommz ArbVG 169). Darüber hinaus ist die vorliegende, den materiellen Inhalt des Urlaubsanspruches betreffende Regelung nicht durch die Rechtssetzungsbefugnis der Betriebsparteien nach § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG gedeckt (siehe Strasser aaO 567 f; vgl infas 1995 A 25 = DRdA 1995, 175).
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die vorliegende, den Arbeitnehmern in den für Mitteilungen an die Arbeitnehmer bestimmten Schaukästen der beklagten Partei zur Kenntnis gebrachte, von deren Personalleiter unterfertigte Vereinbarung als Anbot der beklagten Partei zur Ergänzung der Einzelarbeitsverträge zu werten, wobei allfällige Vertretungsmängel auf seiten der beklagten Partei jedenfalls durch die tatsächliche Ausführung geheilt wurden. Aus der Sicht der Arbeitnehmer als Adressaten dieses Anbots (zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts siehe Rummel in Rummel, ABGB2 I § 863 Rz 8 sowie RdW 1995, 194 mwH) war diesem Anbot nicht zu entnehmen, daß es nur für den Fall gelten sollte, daß sich der Rechtsstandpunkt, auch bei den Arbeitnehmern mit 5-Tage-Woche sei ein auf einen Samstag fallender Feiertag urlaubsverlängernd zu berücksichtigen, als zutreffend herausstellen sollte. Weder hat die beklagte Partei diesbezüglich einen ausdrücklichen Vorbehalt gesetzt noch kann dies der Regelung selbst entnommen werden, mit der, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, selbst bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung nicht zustehende Begünstigungen bei Verbrauch eines Urlaubs zugebilligt wurden, der den Samstag-Feiertag gar nicht umfaßte. Die Arbeitnehmer haben diese vorbehaltlose Anbot dadurch schlüssig angenommen, daß sie sich dieser Regelung unterwarfen (siehe DRdA 1993/2 mwH; WBl 1994, 54; infas 1995, A 25). Auf die von Rummel ZAS 1981, 55 ff, aufgezeigten Schwächen der Konstruktion der schlüssigen Ergänzung der Einzelarbeitsverträge durch die Anwendung einer unzulässigen Betriebsvereinbarung ist im vorliegenden Fall schon deswegen nicht einzugehen, weil die beklagte Arbeitgeberin nicht vom Vorliegen einer gültigen Betriebsvereinbarung (und deren Beendigungsmöglichkeiten) ausging. Ist aber die gegenständliche Regelung Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden, ist ihr Widerruf unzulässig.
Auch die Aktivlegitimation der klagenden Partei haben die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Gemäß § 53 Abs 1 ASGG sind die Organe der Arbeitnehmerschaft, mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung, parteifähig. Parteifähig ist demnach nicht nur der Betriebsrat, sondern auch der Betriebsausschuß (siehe Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 53 Erl 2). Diese parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft sind gemäß § 54 Abs 1 ASGG im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auch klageberechtigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf
den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Hiebei war mangels Bewertung durch den
Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN iVm § 4 RAT von einem Streitwert von
30.000 S auszugehen (siehe 9 Ob A 223/93; 8 Ob A 317/94).
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