OGH 9ObA169/93 (RS0011397)

OGH9ObA169/9322.9.1993

Rechtssatz

Im Zweifel ist davon auszugehen, daß Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten dienen. Haben sich die Ehegatten jedoch für den Abschluß eines Dienstvertrages entschlossen, so unterliegt die in diesem Rahmen verrichtete Tätigkeit den für diesen Vertrag geltenden Bestimmungen. Werden im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses Leistungen erbracht, die das vertraglich vereinbarte Ausmaß übersteigen (Mehrarbeitsstunden, Überstunden), so gebühren hiefür grundsätzlich die aus dem Arbeitsrecht abgeleiteten Ansprüche.

Normen

ABGB §90
ABGB §1151 IA

9 ObA 169/93OGH22.09.1993

Veröff: DRdA 1994,395 (Kerschner) = ecolex 1994,115 = RdW 1994,152

8 ObS 2/97wOGH13.02.1997

nur: Im Zweifel ist davon auszugehen, daß Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten dienen. (T1)

9 ObA 351/97aOGH25.02.1998

nur T1

9 ObA 25/01vOGH28.03.2001

nur T1

10 ObS 196/02zOGH18.07.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Übersteigt die Mithilfe das Maß üblicher Familiendienste, so kann darin ein Indiz für das Vorliegen einer anderen Grundlage der erbrachten Dienste gesehen werden; ob diese andere Grundlage jedoch ein Dienstvertrag ist, bleibt fraglich: Es kann sich immer noch um Dienste handeln, die - zwar ohne familienrechtliche Verpflichtung - aus familiärer Gefälligkeit ohne Vertragsgrundlage erbracht werden. (T2); Veröff: SZ 2002/98

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_009OBA00169_9300000_001

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