OGH 9ObA166/92 (RS0058710)

OGH9ObA166/9211.11.1992

Rechtssatz

Die Kollektivverträge gehen im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung davon aus, daß in Fällen in denen im Beobachtungszeitraum regelmäßig Überstunden geleistet wurden, solche Überstunden auch während der Zeit der Nichtarbeit im gleichen Umfang angefallen wären. Entsprechend dem Ausfallprinzip soll in diesen Fällen der Anspruch auf das Überstundenentgelt während der Zeit der Nichtarbeit in dem Umfang gewahrt bleiben, in dem dieses Entgelt angefallen wäre, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hätte, wobei bezüglich der Höhe des Entgeltes auf die Verhältnisse während des Beobachtungszeitraumes abzustellen ist. (§ 48 ASGG).

Normen

EFZG §3 Abs3
UrlG §6 Abs3

9 ObA 166/92OGH11.11.1992

Veröff: ZAS 1993/15 S 184

9 ObA 100/95OGH28.06.1995

Auch

8 ObA 407/97dOGH18.05.1998

Auch; nur: Die Kollektivverträge gehen im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung davon aus, daß in Fällen in denen im Beobachtungszeitraum regelmäßig Überstunden geleistet wurden, solche Überstunden auch während der Zeit der Nichtarbeit im gleichen Umfang angefallen wären. (T1); Beisatz: Es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls (zB wegen Saisonende oder Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären. (T2)

9 ObA 20/99bOGH14.04.1999

Auch

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00166_9200000_003

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