Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintrittes nicht aus. Sache des Klägers ist es daher, im Einzelfall aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein könnten, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behauptet werden muß (8 Ob 612/90; Ris-Justiz RS0038949). Dem allein maßgebenden erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers kann aber konkret nur entnommen werden, daß ihm ein Schaden dann erwachsen werde, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung der gleichzeitig begehrten Beträge noch laufenden Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Diese Voraussetzung hat aber schon das Erstgericht zutreffend verneint. Eine Verpflichtung der Vorinstanzen, darüber hinaus jede (von Höhe und Zeitpunkt der Zahlung abhängige) steuerliche Veranlagungsvariante danach zu prüfen, ob ein Schaden des Klägers möglich ist, wurde durch sein erstinstanzliches Vorbringen nicht begründet. Auf die unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorgebrachten Behauptungen in seiner Berufung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen.
Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
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