OGH 9ObA153/98k (RS0111393)

OGH9ObA153/98k23.12.1998

Rechtssatz

Der EuGH und die neue RL 98/50/EG des Rates vom 29.6.1998 verneinen einen Betriebsübergang nur dann, wenn die Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Zuge einer strukturellen Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder von einer Behörde auf eine andere erfolgt. Daher fallen Betriebsübergänge zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Anwendungsbereich des AVRAG (hier:

Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems).

Normen

AVRAG §1
EWG-RL 77/187 - Betriebsübergangsrichtlinie 177L0187

9 ObA 153/98kOGH23.12.1998

Veröff: SZ 71/216

8 ObA 221/98bOGH15.04.1999

Auch; Beisatz: EWG-RL 77/187 -Betriebsübergangsrichtlinie 177L0187 idF EG-RL 98/50/EG . (T1); Beisatz: Die Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Lediglich bei der Übertragung von Aufgaben im Zuge einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere handelt es sich nicht um einen Übergang im Sinn dieser Richtlinie. (T2); Veröff: SZ 72/70

8 ObA 130/01bOGH29.11.2001

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/192

Dokumentnummer

JJR_19981223_OGH0002_009OBA00153_98K0000_001

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