OGH 9ObA152/14i

OGH9ObA152/14i25.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** M*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. September 2014, GZ 8 Ra 103/14x‑49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00152.14I.0225.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Hat die unterlegene Partei den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in ihrer Berufung nicht oder ‑ wie hier ‑ nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl RIS‑Justiz RS0043603 [T2, T8]), so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RIS‑Justiz RS0043573 [T3, T30]; RS0043480; Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 503 Rz 23). Auf in der Revision erstattete Rechtsausführungen, die im Übrigen wiederum die bindenden Feststellungen des Erstgerichts außer Acht lassen, ist nicht einzugehen (RIS‑Justiz RS0043480 [T9]).

Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

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