OGH 9ObA152/05a

OGH9ObA152/05a23.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Gerhard Prochaska in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kevin G*****, vertreten durch Dr. Johannes Waldbauer, Dr. Roland Paumgarten und Dr. Helmut Naschberger, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei C***** AG, ***** vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen EUR 1,420.891,87 sA und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2005, GZ 15 Ra 52/05t-88, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Dezember 2004, GZ 48 Cga 100/03a-68, aufgehoben wurde, sowie infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2005, GZ 15 Ra 51/05w-88, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. April 2005, GZ 48 Cga 100/03a-73, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte nach Auflösung seines Dienstverhältnisses zur Beklagten unter anderem EUR 800.000 samt Zinsen. Im Hinblick auf das ausgezeichnete Jahresergebnis der Beklagten für das Jahr 2001 habe ihm der damalige Alleinaktionär und Aufsichtsratsvorsitzende einen Sonderbonus in Höhe von EUR 800.000 zugesagt. Die Zusage dieses Bonus sei in der Folge wiederholt bzw bestätigt worden; bei den diesbezüglichen Gesprächen im September sowie Anfang Oktober 2002 sei der Alleinaktionär selbständig vertretungsbefugter Vorstand der Beklagten gewesen.

Die Beklagte bestritt eine derartige Zusage und hielt der Klageforderung darüber hinaus diese übersteigende Gegenforderungen (Schadenersatz, übermäßig erbrachte Leistungen aus dem Dienstverhältnis) aufrechnungsweise entgegen. Der Alleinaktionär habe dem Kläger keinesfalls namens der Beklagten eine Zahlung zugesagt. Eine dennoch allenfalls erfolgte Zusage sei rechtsunwirksam, weil sie eines formellen Aufsichtsratbeschlusses bedurft hätte. Das (durchaus positive) Jahresergebnis im Geschäftsjahr 2001 rechtfertige in Anbetracht des hohen Jahresgehalts des Klägers keinen weiteren Sonderbonus in Höhe von 20 % des Nettogewinns; eine derart exzessive Bezahlung wäre auch mit den Grundsätzen des § 78 AktG unvereinbar.

Das Erstgericht sprach mit Teilurteil aus, die Klageforderung bestehe mit EUR 800.000 brutto samt 10,25 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag ab 7. 3. 2003 zu Recht. Es stellte fest, dass dem Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in einer als „Anstellungsvertrag/Prokurist" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung vom 15. 8. 2000 unter anderem ein Jahresgehalt von EUR 155.000 zugesagt worden sei, das nach sechs Monaten um 30 % erhöht werden sollte, sofern die im Business-Plan festgelegten Ziele überschritten werden. Ab dem Frühjahr 2001 sei sein Gehalt um 30 % erhöht worden. Während der Zeit von Oktober 2000 bis April 2001, als sich der Alleinaktionär der Beklagten in Italien in Untersuchungshaft befand, haben der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter die Geschäfte geführt, wobei es der Beklagten - auch durch Zutun des Klägers - gelungen sei, die Umsätze im Jahr 2001 auf EUR 343 Mio mehr als zu verdoppeln. Im Sommer 2001 haben daraufhin sowohl der Kläger als auch der weitere Mitarbeiter vom Alleinaktionär jeweils ein Sparbuch mit einer Einlage von EUR 800.000 schenkungsweise übergeben erhalten. Nachdem sich gegen Jahresende 2001 abgezeichnet habe, dass das vergangene Geschäftsjahr - zumindest umsatzbezogen - das erfolgreichste Jahr der Firmengeschichte sein werde, habe der Alleinaktionär dem Kläger und dem anderen Mitarbeiter die Gewährung eines „Sonderbonus" für das Jahr 2001 in Aussicht gestellt. Nach Vorliegen der „Bilanzierung" im Juni 2002 habe der Alleinaktionär dem Kläger erklärt, ihm würde für das Jahr 2001 ein Sonderbonus in Höhe von EUR 750.000 gewährt. Diese Zusage sei mehrfach wiederholt und im September 2002 auf den Betrag von EUR 800.000 erhöht worden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das Erstgericht darauf hin, dem Kläger sei „mit hoher Wahrscheinlichkeit" im Sommer 2002 von dem damaligen Alleineigentümer und „Vorstandsvorsitzenden" der Beklagten rechtswirksam die Zahlung eines Bonus in der begehrten Höhe zugesagt worden. Auch wenn dieser Bonus den Rahmen üblicher Gehaltsvereinbarungen um ein Vielfaches sprenge, müsse es den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit unbenommen sein, auch in dieser Größenordnung Entgeltsvereinbarungen abzuschließen. Auch wenn ein Aufsichtsratbeschluss nicht vorliege, sei auf die Bestimmung des § 1029 ABGB zu verweisen. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass der Alleinaktionär als Vorstandsvorsitzender der Beklagten zur Abgabe derartiger Erklärungen ermächtigt sei. Eine rechtliche Verpflichtung des Klägers, die Einhaltung „diesbezüglich zweifellos gegebener gesellschaftsrechtlicher Formerfordernisse" zu überprüfen, könne nicht erkannt werden.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf Grund Berufungen beider Parteien auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Dem Erstgericht könne nicht vorgeworfen werden, zu Unrecht ein Teilurteil gefällt zu haben, da nach herrschender Rechtsprechung zwischen den Entgeltsansprüchen des Dienstnehmers und eingewandten Schadenersatzforderungen des Dienstgebers aus seinem Verhalten bei der Erbringung der Dienstleistung kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Der auf Aufhebung des Ersturteils gerichtete Antrag des Klägers sei berechtigt, weil ein Feststellungsbegehren gegenüber einem Leistungsbegehren ein Minus darstelle, weshalb durch das angefochtene Urteil der dessen Gegenstand bildende Anspruch nicht vollständig erledigt worden sei. Zentrale Bedeutung komme der Feststellung einer Zusage des Alleinaktionärs der Beklagten über die Gewährung eines Sonderbonus für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 800.000 zu. Auch wenn die behauptete Zusage in der Zeit bis 29. 8. 2002 durch den Alleinaktionär als Aufsichtsratvorsitzenden an den Kläger als damaliges Vorstandsmitglied erfolgt sein sollte, habe sich deren Funktion nach dem 29. 8. 2002 insoweit geändert, als der Alleinaktionär nun alleinvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied geworden sei und der Kläger weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehört habe. Habe der Alleinaktionär im September 2002 eine inhaltlich veränderte Zusage gemacht, stelle diese einen neuen Verpflichtungsgrund für die Beklagte dar. Aus den Erwägungen des Erstgerichts zur Beweiswürdigung sei abzuleiten, dass dieses möglicherweise ein zu niedriges Beweismaß angelegt habe und von der Wahrheit der festgestellten Tatsachen nicht ausreichend überzeugt gewesen sei. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung sei somit letztlich nicht möglich, weshalb sich das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren festzulegen haben werde, ob und aus welchen Gründen es von der vom Kläger behaupteten „Bonuszusage" überzeugt ist oder nicht. Sollte das Erstgericht insoweit zu einer positiven Feststellung gelangen, werde es darüber hinaus hinreichende Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten zum Zeitpunkt der Zusage zu treffen haben. Die von der Beklagten behauptete Nichtigkeit einer allfälligen Bonuszusage könnte in einem gegen den Gläubigerschutz verstoßenden kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Kläger und dem damaligen Alleinaktionär und Vorstandsvorsitzenden liegen. Ob die behauptete Bonusvereinbarung in diesem Sinne als Kollusion zu qualifizieren wäre, hänge von der finanziellen Lage der beklagten Partei zum Zeitpunkt der Zusage sowie von der Kenntnis der vertragsschließenden Personen ab. Der bloße Verstoß gegen aktienrechtliche Vorgaben führte hingegen nicht zur Nichtigkeit einer derartigen Entgeltszusage, weil gemäß § 74 Abs 2 AktG eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands gegenüber Dritten unwirksam sei.

Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss sei gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, weil der Nichtigkeit wegen Kollusion auch im weiteren Verfahren Bedeutung zukomme und zu klären sei, ob eine solche Nichtigkeit bei Rechtsgeschäften des alleinvertretungsbefugten Vorstandsmitglieds, der zugleich Alleinaktionär ist, allenfalls aus Gründen des Gläubigerschutzes von der vertretenen Gesellschaft geltend gemacht werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Zum Rekurs:

Der Rekurs der Beklagten erweist sich als nicht zulässig, weil die Revisionswerberin nicht aufzeigt, inwieweit die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhinge (vgl nur 1 Ob 71/02a).

Soweit im Rechtsmittel die Frage releviert wird, ob die Fällung eines Teilurteils deshalb unzulässig sei, weil die beurteilte Klageforderung und die aufrechnungsweise eingewandten Gegenforderungen im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO in rechtlichem Zusammenhang stünden, übersieht die Revisionswerberin offenbar, dass schon das Berufungsgericht die im Berufungsverfahren vertretene Auffassung, mit der Erlassung des Teilurteils seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, verworfen hat. Ein vom Berufungsgericht bereits verworfener (behaupteter) Verfahrensmangel kann jedoch nach ganz herrschender Judikatur mit einem Rechtsmittel an die dritte Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden (vgl dazu nur Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 3).

Die Beurteilung des Erklärungswerts rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich insoweit erhebliche Rechtsfragen nicht stellen. Die Auffassung, mit seiner Zusage vom September 2002 habe der nunmehr selbständig vertretungsbefugte Alleinaktionär einen neuen Verpflichtungsgrund für die Beklagte geschaffen, stellt - auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen - jedenfalls keine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.

Dies gilt auch für die Frage, ob der Alleinaktionär die strittige Zahlungsverpflichtung im eigenen Namen oder im Namen der Beklagten übernommen hat. Auch wenn im Zweifel von einem Handeln in eigenem Namen auszugehen ist, kann sich doch aus den Umständen und dem Gegenstand der Vereinbarung - vor allem bei „unternehmensbezogenen" Geschäften - mit ausreichender Deutlichkeit ergeben, dass der Handelnde im Namen einer anderen Person rechtsgeschäftlich tätig werden will. Dies ist nun gerade für einen „Sonderbonus" besonders naheliegend, der einem leitenden Mitarbeiter dafür gewährt werden soll, dass dessen Tätigkeit für den Geschäftserfolg in einer bestimmten Periode von besonderer Bedeutung war. In der Zusage eines derartigen „Sonderbonus" durch ein für den Dienstgeber vertretungsbefugtes Organ ist in aller Regel ein Handeln im Namen des Dienstgebers zu erblicken, was auch vom Erklärungsempfänger typischerweise nicht anders verstanden wird. Anders als bei der vorangegangenen Sparbuchschenkung hat der Alleinaktionär der Beklagten im September 2002 auch nur die Zahlung eines - typischerweise dem Dienstverhältnis zuzuordnenden - Sonderbonus zugesagt, und nicht etwa unmittelbar Vermögenswerte übergeben, die nicht ohne weiteres seinem eigenen Vermögen oder jenem der Beklagten zuzuordnen waren. In der Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Erstgericht festgestellte Zusage sei deutlich erkennbar namens der Beklagten gemacht worden, liegt somit keine bedenkliche Fehlbeurteilung.)

Auch mit ihren Ausführungen zur (vermeintlichen) Missachtung aktienrechtlicher Vorschriften bei Zustandekommen der vom Erstgericht festgestellten Bonusvereinbarung zeigt die Revisionswerberin die unrichtige Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht auf. Soweit sie dabei ausführt, Vereinbarungen mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern seien von der Vertretungskompetenz des Vorstands dann ausgenommen, wenn eine Befangenheit der amtierenden Vorstandsmitglieder gegeben sei, geht sie einerseits nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, der keinen Schluss auf das in der Revision behauptete „Naheverhältnis" zum Kläger zulässt, und setzt sich andererseits nicht mit dem erkennbaren Regelungszweck des § 97 AktG auseinander, der bestimmte Vertretungshandlungen (gegenüber Vorstandsmitgliedern) dem Aufsichtsrat zuweist. Entscheidend ist dabei nicht ein „Naheverhältnis" oder eine „Befangenheit". Für eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 97 AktG auf Vereinbarungen mit bereits ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern kommt es vielmehr darauf an, ob bei einer typisierenden Betrachtung dieselben Interessenkonflikte zu befürchten sind wie gegenüber aktuellen Vorstandsmitgliedern, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn ein sachlicher Zusammenhang der zu regelnden Angelegenheit zur früheren Vorstandstätigkeit des ausgeschiedenen Mandatars besteht (vgl dazu nur Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar, § 97 AktG Rz 18f mwN). Hier geht es aber um einen Sonderbonus für die Tätigkeit des Klägers im Jahr 2001, wobei unstrittig ist, dass er erst in den Monaten Februar bis August 2002 - und auch nicht gleichzeitig mit dem Alleinaktionär (./A) - dem Vorstand angehörte.

Auch mit ihren Ausführungen zur Frage, ob die Beklagte berechtigt wäre, sich auf die Nichtigkeit einer Vereinbarung zu berufen, die aufgrund kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und ihrem vertretungsbefugten Organ zustande gekommen wäre, zeigt die Revisionswerberin die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht nicht auf. Sie tritt vielmehr ausdrücklich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei, eine aus Gründen des Gläubigigerschutzes anzunehmende Unwirksamkeit könne auch von der Beklagten geltend gemacht werden. Die Richtigkeit dieser - vom Kläger nicht mit eigenem Rekurs bekämpften - Auffassung kann somit vom Obersten Gerichtshof in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden.

Mit ihren weiteren Ausführungen zur angeblichen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft geht die Revisionswerberin von einem von den Vorinstanzen nicht festgestellten Sachverhalt aus. Die Erörterungen zur Frage, welche Rechtsfolgen es hätte, wenn das zu beurteilende Handeln des vertretungsbefugten Organs auf einem (gesetzmäßigen) Beschluss der Hauptversammlung beruht, gehen an der Sache vorbei, hat doch der Kläger das Vorliegen eines solchen Beschlusses niemals behauptet.

Insgesamt erweist sich der Rekurs der Beklagten somit als unzulässig (vgl nur Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 106).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs 1 ZPO; der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen, sodass sie nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme qualifiziert werden kann.

Zum Revisionsrekurs:

Über Antrag des Klägers berichtigte das Erstgericht den Spruch des Teilurteils von der bloßen Feststellung des Bestehens der Forderung dahin, dass die Beklagte schuldig sei, dem Kläger EUR 800.000 samt Zinsen zu zahlen. Der Kläger weise richtigerweise darauf hin, dass der Zweck der Erlassung eines Teilurteils darin bestehe, durch eine endgültige Entscheidung über einen Anspruchsteil den gesamten Rechtsstreit beschleunigt und konzentriert beenden zu können. Durch die Fällung eines Teilurteils werde dem Kläger auch rasch zu einem Exekutionstitel verholfen. Der vom Erstgericht formulierte Titel habe hingegen keinen vom Kläger durchsetzbaren Exekutionstitel dargestellt. Durch die nunmehrige Berichtigung des Urteilsspruchs werde eine offensichtliche Unrichtigkeit dahin korrigiert, dass die alleinige Entscheidung über das Zurechtbestehen des Anspruchs des Klägers nunmehr durch die Formulierung eines Leistungsurteils ersetzt werde.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab und hob den angefochtenen Berichtigungsbeschluss ersatzlos auf, womit in der Sache der Berichtigungsantrag abgewiesen wurde. Ein bloßer Schreibfehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO liege nicht vor. Den Urteilsgründen könne nicht entnommen werden, dass das Erstgericht ein Leistungsurteil habe fällen wollen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses wurde nicht begründet.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil es ihm an jeglicher Beschwer fehlt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil mit Punkt II seiner Entscheidung aufgehoben, womit es auch keine für den Kläger günstigen Rechtswirkungen mehr entfalten kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es richtigerweise einen Feststellungs- oder aber einen Leistungsausspruch zu enthalten hätte. Da auch ein Teilurteil mit einem Leistungsbefehl von der Aufhebung erfasst wäre, ist ein rechtliches Interesse des Revisionsrekurswerbers an einer Berichtigung des (aufgehobenen) Urteils nicht zu erkennen.

Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen (vgl nur RIS-Justiz RS0041770).

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