Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die in der Revision allein aufgeworfene
Rechtsfrage - Berücksichtigung der dem Pfandrecht der Klägerin vorangehenden Pfandrechte ohne Rücksicht auf die Aufnahme eines Hinweises auf § 10 Abs 2 LohnpfG - vom Berufungsgericht richtig gelöst wurde, genügt es, auf die diesbezüglich zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend sei bemerkt, daß die von Heller-Berger-Stix in Lohnpfändung, 143 f, vertretene Ansicht, mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen werde ganz einfach die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet, der Exekutionsantrag müsse weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf § 10 Abs 2 LohnpfG enthalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozeß einwende, er habe mit dem Verpflichteten kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, könne sich der Kläger in jedem Falle auf § 10 Abs 2 LohnpfG berufen, auch vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 177/79 geteilt wurde (vgl. auch SZ 33/38; SZ 34/141 sowie EvBl. 1968/129). Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Forderungen der Gläubiger, die an der Lohnforderung des Verpflichteten gegen die Beklagte vor der Klägerin exekutive Pfandrechte erworben haben, voll berücksichtigt. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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