OGH 9ObA144/05z (RS0120368)

OGH9ObA144/05z24.3.2021

Rechtssatz

Nach Aufhebung des § 9 UrlG aF durch das ARÄG 2000 besteht - ausgenommen Rechtsmissbrauch - keine Obliegenheit des Arbeitnehmers mehr, den Urlaub in einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen.

Normen

UrlG §9
UrlG §10

9 ObA 144/05zOGH16.12.2005

Veröff: SZ 2005/182

8 ObA 80/05fOGH26.01.2006

Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. (T1)

9 ObA 62/08wOGH29.06.2009

Auch; Beisatz: Eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, seinen Urlaub im Fall einer Dienstfreistellung innerhalb einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen, besteht nur im Fall einer Verletzung der Treuepflicht oder eines Rechtsmissbrauchs. (T2)

8 ObA 81/08gOGH30.07.2009

Auch; Beisatz: Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht nach Aufhebung des § 9 UrlG aF im Allgemeinen nur mehr unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Zu einem Entfall der Urlaubsersatzleistung kann es aber im Fall eines Rechtsmissbrauchs des Arbeitnehmers kommen. (T3)<br/>Beisatz: Nur dann, wenn sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen ein völlig eindeutiges, krasses Überwiegen der benachteiligten Interessen des Arbeitgebers in einer vom Gesetz wegen der Besonderheiten des Falles nicht geregelten Konstellation ergibt, kann ein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers in seiner mangelnden Bereitschaft, Urlaub zu verbrauchen, erblickt werden. Dabei ergibt sich für die Bewertung der gegenläufigen Interessen aus dem Urlaubsgesetz neben der Grundwertung in dessen § 4 Abs 1 (Urlaubsverbrauch im Urlaubsjahr) auch, dass Dienstfreistellungen, insbesondere unwiderrufliche und die Jahresfrist überschreitende, zu berücksichtigen sind, soweit nicht etwa persönliche oder familiäre Hinderungsgründe, die sonst einen Urlaubsverbrauch gehindert hätten, einer Gestaltung der Zeit zu Erholungszwecken entgegenstehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch bejaht bei „Stehenlassen" des Urlaubs während fast viereinhalb Jahre dauernder Dienstfreistellung trotz mehrfachen Anbots des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen. (T5)<br/>Bem: Mit Darstellung der Literaturmeinungen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/102

8 ObA 23/09dOGH29.09.2009

Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2009/128

9 ObA 110/14pOGH29.10.2014
9 ObA 82/16yOGH26.07.2016

Auch

8 ObA 62/18bOGH29.08.2019

Vgl

9 ObA 21/21kOGH24.03.2021

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf mit vorangegangener Dienstfreistellung. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20051216_OGH0002_009OBA00144_05Z0000_001

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