Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war der Wortlaut des zugunsten des verstorbenen Gatten der Klägerin und dessen mitversicherten Angehörigen bestehenden Gruppenversicherungsvertrages mit den festgestellten Bedingungen vom 25.5.1993 ident. Das Vorbringen der Klägerin, man müsse von einer Fassung ausgehen, wie sie aus einem Merkblatt vom 1.1.1987 hervorgehe, wurde daher schon zutreffend vom Berufungsgericht als unzulässige Neuerung beurteilt.
Soweit das Berufungsgericht zur Auffassung gelangt ist, daß eine über den Tod des Ehegatten der Klägerin hinausfolgende Pensionszahlung und eine damit verbundene Einbehaltung von Prämien zur Zusatzkrankenversicherung keinen auf eine Weiterversicherung der Klägerin gerichteten Willen erkennen läßt, sondern lediglich das Ergebnis einer verspäteten Mitteilung über den Todesfall darstellt, liegt darin keine unrichtige, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens im Widerspruch stehende rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht, die einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedürfte (3 Ob 535/94 = RIS-Justiz RS0016489).
Aus der einen Versicherer treffenden Verpflichtung zur fürsorglichen Behandlung bisheriger Versicherungsnehmer ist für die Klägerin hier insofern nichts zu gewinnen, als der von ihr zitierten Entscheidung (7 Ob 3/77, VersR 1978, 752 = RIS-Justiz RS0016392) ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliegt.
Soweit die Vorinstanzen der Rechtsansicht sind, daß ein durch Eingehen des Gruppenversicherungsvertrages beendeter Einzelversicherungsvertrag mit Auflösung des Gruppenversicherungsvertrages nicht wieder aufgelebt ist, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung bei der Auslegung eines Vertrages (RZ 1994/45), sodaß es auch hier an einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mangelt (§ 46 Abs 1 ASGG).
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