OGH 9ObA142/92 (RS0028265)

OGH9ObA142/928.7.1992

Rechtssatz

Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss. Aus der Arbeitsrechtsordnung lässt sich der allgemeine Rechtssatz gewinnen, dass der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsfreiheit nicht stärker als der Arbeitgeber beschränkt werden darf. Dies folgt insbesondere aus § 1159 c ABGB, aber auch aus den sondergesetzlichen Bestimmungen des § 30 Abs 1 SchSpG und § 13 Abs 3 HGHAngG. In anderen Arbeitsrechtsbereichen (zB § 20 AngG; § 18 HbG) wird diese Tendenz noch dadurch verstärkt, dass allein die Arbeitgeber - Kündigungsfristen einseitig erweitert werden, die vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Fristen jedoch ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten dürfen. Dieses Verschlechterungsverbot darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass dem kündigenden Arbeitnehmer für den Fall der Ausübung seines Kündigungsrechts ein finanzielles Opfer in einem Ausmaß auferlegt wird, das die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigt.

SW: Angestellte — Gleichstellung — Gleichheit — Umgehung — Gesetzesumgehung — Nebenabreden — Dienstverhältnis — Auflösung — Ende — Beendigung — Hilfsarbeiter — Arbeiter

 

Normen

ABGB §1159c
AngG §20 IX
GewO 1859 §77

9 ObA 142/92OGH08.07.1992

Veröff: SZ 65/103 = EvBl 1993/23 S 127 = ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = WBl 1992,368 = Arb 11043

9 ObA 154/92OGH02.09.1992

Veröff: DRdA 1993,206 (kritisch Runggaldier) = Arb 11045 = ZAS 1993/18 S 218 (Gruber)

9 ObA 57/97sOGH05.03.1997

Auch; nur: Unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss. (T1); Beisatz: Hier: Als Leistungsanreiz gewährte Prämie. (T2)

8 ObA 167/98mOGH06.07.1998

Vgl auch

9 ObA 53/09yOGH16.11.2009

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19920708_OGH0002_009OBA00142_9200000_003

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