European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00142.15W.1126.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsvertreter des Klägers hat die Revisionsbeantwortung zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, aber nicht im „elektronischen Rechtsverkehr“ (ERV). Er hat weder behauptet noch bescheinigt, dass dessen Übermittlung auf elektronischem Weg aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sei (§ 1 Abs 1c ERV 2006).
Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Bei Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag, dem 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg oder durch Überreichung bei Gericht und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, hat das Gericht zwingend ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren durchzuführen (10 ObS 172/13m ua; RIS‑Justiz RS0128266).
Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen. Dieses wird den für den Kläger einschreitenden Rechtsanwalt unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung im elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern haben. Wird diese Frist eingehalten, gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 85 Abs 2 ZPO).
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