Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** P*****, Kaufmann, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Dr.H***** T*****, Rechtsanwalt *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma *****, wegen 842.018 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 1992, GZ 5 Ra 8/92-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.Oktober 1991, GZ 42 Cga 91/91-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger am 2.April 1992 eine zulässige Revision eingebracht; die beklagte Partei hat beantragt, ihr nicht Folge zu geben. Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof wurde vom Landesgericht Innsbruck am 27.November 1992 über das Vermögen der beklagten Partei zu S 121/92 der Anschlußkonkurs eröffnet.
Wird nach Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei das Konkursverfahren eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der Unterbrechung des Verfahrens nicht über die Revision zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; GesRZ 1983, 222; 1 Ob 554/84; 1 Ob 580/85; SZ 56/32; SZ 59/45, zuletzt 9 Ob A 171/90).
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